Rz. 7

Sofern das Insolvenzgericht die Eröffnung des Verfahrens nicht gem. § 26 InsO mangels Masse abweist, eröffnet es das Verfahren. Das Insolvenzgericht trifft folgende Entscheidungen:

es bestimmt den Insolvenzverwalter mit Namen und Anschrift (§ 27 Abs. 2 Nr. 2 InsO),
es bestimmt die Frist, in der die Gläubiger ihre Forderungen anmelden müssen (§ 28 Abs. 1 InsO),
es bestimmt einen Termin für eine erste Gläubigerversammlung, in der die Gläubiger das weitere Verfahren auf der Basis des Berichtes des Insolvenzverwalters erörtern, sog. Berichtstermin (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 InsO),
es bestimmt einen Termin für eine zweite Gläubigerversammlung, in der die angemeldeten Forderungen geprüft werden, sog. Prüfungstermin (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 InsO),
die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte an beweglichen Sachen oder Rechten sie in Anspruch nehmen (§ 28 Abs. 2 InsO),
die Personen, die Verpflichtungen gegenüber dem Schuldner haben, werden aufgefordert, nicht mehr an den Schuldner selbst, sondern an den Verwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
 

Rz. 8

Die Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts hat den Eröffnungsbeschluss sofort öffentlich bekanntzumachen. Der Beschluss wird den Gläubigern und dem Schuldner zugestellt. Die Verfahrenseröffnung wird den verschiedenen Registern (Handels-, Genossenschafts- und Vereinsregister) sowie auch dem Grundbuch von Amts wegen mitgeteilt (§§ 31 und 32 InsO).

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