Entscheidungsstichwort (Thema)

In der Anordnung der starken vorläufigen Insolvenzverwaltung gem. § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO liegt eine Insolvenzeröffnung i.S.d. EuInsVO Auswirkungen eines in England anhängigen Insolvenzverfahrens auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Deutschland

 

Normenkette

EuInsVO Art. 16; InsO § 21 Abs. 2 Nr. 2

 

Tenor

Eröffnungsbeschluss

(Hauptinsolvenzverfahren gemäß Artikel 3 Abs. 1 EuInsVO)

Über das Vermögen

wird wegen Zahlungsunfähigkeit heute, am 10.09.2010, um 13:34 Uhr das Insolvenzverfahren als Hauptinsolvenzverfahren gemäß Art. 3 Abs. 1 EuInsVO eröffnet.

Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 23.07.2010 bei Gericht eingegangenen Antrags der Schuldnerin sowie eines am 12.06.2010 eingegangenen Antrags eines Gläubigers.

 

Tatbestand

Zugleich werden die Verfahren 91 IE 3/10 und 91 IE 1/10 unter Führung des zuerst genannten miteinander verbunden (§ 4 InsO, § 147 ZPO); das Verfahren 91 IE 1/10 (verbundenes Verfahren) wird ebenfalls eröffnet. Bei dem führenden Verfahren handelt es sich um das Eigenantragsverfahren der Schuldnerin; im Hinblick auf das nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens voraussichtlich noch laufende Verfahren über die Erteilung der Restschuldbefreiung wird das Eigenantragsverfahren als führend angenommen.

Der erste maßgebliche Eröffnungsantrag (139 Abs. 2 InsO) ist am 12.06.2010 bei Gericht eingegangen.

Zum Insolvenzverwalter wird ernannt Rechtsanwalt Dr. E, K-Straße, … Aachen, Telefon: …/…, Fax: …/….

Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 18.10.2010 unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden.

Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).

Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter.

Termin zur Gläubigerversammlung, in der auf der Grundlage eines Berichts des Insolvenzverwalters über den Fortgang des Verfahrens beschlossen wird (Berichtstermin) und Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Prüfungstermin) ist am

Donnerstag, 04.11.2010, 10:00 Uhr,

im Gebäude des Amtsgerichts Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen, 1. Etage, Sitzungssaal D 1.409.

Der Termin dient zugleich zur Beschlussfassung der Gläubiger über

die Person des Insolvenzverwalters,

die Einsetzung und Besetzung des Gläubigerausschuss (§ 68 InsO),

gegebenenfalls die nachfolgend bezeichneten Gegenstände:

Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),

Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),

Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO),

die Genehmigung besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO), nämlich den Verkauf des Unternehmens (auch immaterielle Wirtschaftsgüter, Inventar, Warenbestände) und den Verkauf unbeweglicher Gegenstände aus freier Hand auch an besonders Interessierte im Sinne des § 162 InsO

Nimmt an der Gläubigerversammlung kein stimmberechtigter Gläubiger teil (Beschlussunfähigkeit), so gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3 InsO).

Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldungsunterlagen werden spätestens ab dem 25.10.2010 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen, Zimmer Nr. D 1.401 niedergelegt.

Die Schuldnerin hat Restschuldbefreiung beantragt.

Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).

 

Entscheidungsgründe

Das Insolvenzgericht Aachen ist für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens international zuständig. Das Gericht hält an seiner Rechtsauffassung gemäß Beschluss des Gerichts vom 09.07.2010 (Bl. 101 ff des Verfahrens 91 IE 1/10) bestätigt durch die Entscheidung des Landgerichts Aachen vom 17.08.2010 (Aktenzeichen 6 T 75/10) fest. Auf den Inhalt der Beschlüsse wird Bezug genommen.

Auf den Antrag der Schuldnerin vom 22.07.2010 in England hat das dortige Mainstone Country Court am 12.08.2010 ein Insolvenzverfahren nach englischem Recht zum dortigen Aktenzeichen 177/2010 eröffnet und einen sog. „Official Receiver” bestellt. Das Verfahren wurde bislang nicht gemäß Art. 102 § 4 Abs. 1 EGInsO von Amts wegen eingestellt. Es liegt aber eine schriftliche Erklärung des dortigen Verwalterbüros vor, dass dort von einem Vorrang des hiesigen Verfahrens ausgegangen werde.

Die Eröffnung des englischen Insolvenzverfa...

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