Rz. 34

Wegen der Gefahr der Nichtigkeit übermäßig beschränkender Wettbewerbsverbote[31] sollte nicht nur eine gegenständliche und zeitliche, sondern auch eine räumliche Eingrenzung des Wettbewerbsverbots vorgenommen werden. Ein ausschließlich wegen überlanger Dauer nichtiges Wettbewerbsverbot kann allerdings im Wege der geltungserhaltenden Reduktion auf eine noch akzeptable Zeitspanne begrenzt werden.[32] Zeitlich geht die Rechtsprechung heute von einer Höchstdauer von zwei Jahren aus.[33]

[31] Vgl. z.B. BGH DB 1989, 1620; BGH ZIP 1994, 61; BGH NJW 1997, 2324.
[32] Vgl. BGH NJW 1991, 699; OLG Stuttgart NJW 2002, 1431.

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