Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulässige Dauer eines Wettbewerbsverbots für einen aus einer als Personengesellschaft geführten Steuerberaterpraxis ausscheidenden Gesellschafter

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Wettbewerbsverbot wirksam ist, das der Gesellschafter einer Personengesellschaft für den Fall seines Ausscheidens übernimmt.

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Namentlich die im Art. 12 Abs. 1 GG zum Ausdruck kommende Wertentscheidung des Grundgesetzes für die Freiheit des Berufes muß bei der Prüfung der Frage beachtet werden, ob Verträge sittenwidrig sind, durch die sich ein Vertragspartner verpflichtet, seinen Beruf nicht oder nur unter Beobachtung bestimmter Beschränkungen (hier: Mandantenschutzvereinbarung) auszuüben.

2. Die nachvertragliche Treuepflicht, schließt den ausgeschiedenen Gesellschafter vom Wettbewerb um die Mandanten der Gesellschaft nicht aus. Denn nach seinem Ausscheiden ist der Gesellschafter nicht gehalten, durch eigene geschäftliche Zurückhaltung die Gesellschaft oder seinen früheren Mitgesellschafter vor wirtschaftlichen Nachteilen zu bewahren. Hierzu bedarf es einer ausdrücklichen oder sich aus den Umständen ergebenden Vereinbarung.

 

Orientierungssatz

Scheidet ein Gesellschafter aus, so ist ein schutzwertes Interesse des Begünstigten an einem Wettbewerbsverbot im allgemeinen nur für einen Zeitraum anzuerkennen, in dem die in der Vertragszeit geschaffenen geschäftlichen Beziehungen fortwirken. Erfahrungsgemäß verflüchtigen sich diese Beziehungen nach einer gewissen Zeit so, daß das geschützte Unternehmen durch die Konkurrenz des Verpflichteten keine wesentlichen Einbußen erfahren kann.

 

Normenkette

StBerG § 57; GG Art. 12 Abs. 1; BGB §§ 138, 705

 

Verfahrensgang

OLG Köln (Urteil vom 17.11.1989; Aktenzeichen 20 U 52/89)

LG Köln (Urteil vom 19.01.1989; Aktenzeichen 7 O 336/86)

 

Tatbestand

Der Beklagte zu 1 arbeitete bis Ende 1983 als Angestellter in der Steuerberaterpraxis des Klägers. Ab 1. Januar 1984 betrieben die Parteien die Praxis gemeinschaftlich als Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Am 27. September 1983 hatte sich der Steuerberater H. verpflichtet, sämtliche Mandate seiner Einzelpraxis mit Wirkung vom 2. Januar 1984 auf den Beklagten zu 1 zu übertragen, der sie wiederum in die mit dem Kläger gegründete Gesellschaft einbrachte.

Im März 1984 bestand der Beklagte zu 1 die Steuerberaterprüfung nicht. Ende Mai 1984 gründete er als Mehrheitsgesellschafter gemeinsam mit dem Steuerberater H. eine Steuerberatungs-GmbH, die Beklagte zu 2, deren Alleingeschäftsführer H. ist, deren Geschäfte aber in erster Linie vom Beklagten zu 1 geführt werden.

Als sich abzeichnete, daß die Zusammenarbeit der Parteien zu Ende ging, trafen der Kläger und der Beklagte zu 1 am 17. Juli 1984 die folgende Vereinbarung:

„Herr G. P. verpflichtet sich, Herrn Steuerberater M. und den eventuell zukünftigen Mitinhabern oder Übernehmern der Steuerberaterpraxis M. gegenüber zu absolutem Mandantenschutz. Herr P. sichert insbesondere zu, keine Mandate (von natürlichen und juristischen) Personen, die vorher einmal in einem Mandatsverhältnis zu der Steuerberaterpraxis M. standen oder aber während der fünf Monate währenden Gemeinschaft G. M. und Partner aufgrund der Akquisition durch Herrn M. erstmalig mit Beratungsaufgaben an diesen herantraten, oder Mandate, die an ihn durch Empfehlung oder Vermittlung von ehemaligen Mandaten der Steuerberaterpraxis M. herangetragen werden, zu übernehmen und zu bearbeiten und solche Personen auch nicht dahingehend zu beeinflussen, daß sie andere Angehörige der steuer- oder wirtschaftsberatenden oder -prüfenden Berufe mit ihrer Prüfung beauftragen oder aber selbst solche Tätigkeiten, die diese Personen zur Zeit beim Steuerberater M. durchführen lassen, in eigener Regie und Bearbeitung überführen. Dies gilt für jegliche steuerliche, buchhalterische, betriebswirtschaftliche und vermögensmäßige Beratung und Verwaltung.”

Eine ähnlich lautende Verpflichtung übernahm der Steuerberater H. für die Beklagte zu 2. Am 18. Juli 1984 verkaufte und übertrug der Kläger seine Praxis mit Wirkung vom 1. Januar 1985 dem Steuerberater und Rechtsanwalt T..

Der Kläger macht geltend, die Beklagten hätten entgegen der Mandatsschutzvereinbarung eine Reihe von langjährigen Mandanten abgeworben und zur Begründung eines Mandatsverhältnisses mit der Beklagten zu 2 veranlaßt. Er klagt auf Unterlassung und Schadensersatz in Höhe von 69.617,52 DM, weil er infolge Verlustes der sogenannten „E.-Mandate” einen um diesen Betrag geringeren Kaufpreis für seine Praxis erzielt habe; ferner will er die Verpflichtung zum Ersatz künftiger Schäden festgestellt wissen.

Das Landgericht hat dem Unterlassungsantrag – bis auf einige namentlich genannte Mandate – sowie dem Zahlungsantrag in Höhe von 61.068,00 DM durch Teilurteil entsprochen und sich die Entscheidung über den Feststellungsantrag für das Endurteil vorbehalten; im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und auf die Berufung des Klägers den Unterlassungsanspruch um das Mandat J. erweitert; im übrigen hat es auch dessen Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihren Antrag weiter, die Klage abzuweisen, soweit die Vorinstanzen ihr stattgegeben haben.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Abweisung der Klage.

1. Nach Ansicht des Berufungsgerichts sind die Mandatsschutzvereinbarungen vom 17. Juli 1984, aus denen der Kläger seine Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz herleitet, nicht gemäß § 138 BGB sittenwidrig. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß Wettbewerbsbeschränkungen auf das örtlich, zeitlich und gegenständlich notwendige Maß beschränkt bleiben müssen, daß sie nur zum Ziel haben dürfen, den einen Teil davor zu schützen, daß der andere Teil die Erfolge seiner Arbeit illoyal verwertet oder sich in sonstiger Weise zu seinen Lasten die Freiheit der Berufsausübung mißbräuchlich zunutze macht (vgl. BGHZ 91, 1, 6f.; Sen.Urt. v. 4. April 1968 – II ZR 68/66, WM 1968, 892, 894; v. 28. April 1986 – II ZR 254/85, WM 1986, 1251, 1252f. = ZIP 1986, 1056; v. 14. Juli 1986 – II ZR 296/85, WM 1986, 1282; v. 16. Oktober 1989 – II ZR 2/89, WM 1990, 13, 16 = ZIP 1990, 586). Das Berufungsgericht ist nur zu Unrecht der Meinung, daß Vertragspartnern, die sich gleichberechtigt gegenüberstehen, ein möglichst weiter Raum für Wettbewerbsbeschränkungen zuzubilligen sei; die Grenze zur Sittenwidrigkeit soll erst dann überschritten sein, wenn die Vereinbarung die Bewegungsfreiheit des Verpflichteten übermäßig beschränkt, vor allem dessen wirtschaftliche Existenz vernichtet. Das Berufungsgericht verkennt, daß die Wertordnung des Grundgesetzes bei der Auslegung einfach rechtlicher Normen, insbesondere der Generalklauseln wesentliche Bedeutung zukommt und daß im vorliegenden Falle namentlich die im Art. 12 Abs. 1 GG zum Ausdruck kommende Wertentscheidung des Grundgesetzes für die Freiheit des Berufes bei der Prüfung der Frage beachtet werden muß, ob Verträge sittenwidrig sind, durch die sich ein Vertragspartner verpflichtet, seinen Beruf nicht oder nur unter Beobachtung bestimmter Beschränkungen auszuüben. Diese auch im Privatrecht zu beachtende verfassungsmäßige Grundentscheidung für die Freiheit des Berufes begrenzt die nur in den Schranken des 2. Halbsatzes des Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistete allgemeine Handlungsfreiheit und damit auch die von ihr umfaßte Vertragsfreiheit, auf die das Berufungsgericht entscheidend abstellt. Nach der Rechtsprechung des Senats ist die vertragliche Beschränkung der Berufungsausübung gerechtfertigt, wenn ein anerkennenswertes Bedürfnis besteht, den Vertragspartner vor illoyaler Verwertung des Erfolges seiner Arbeit zu schützen. Über das sich hieraus ergebende schutzwerte Interesse des begünstigten Unternehmens darf das Wettbewerbsverbot nicht hinausgehen. In dem Maße, wie das gleichwohl der Fall ist, ist regelmäßig die Bewegungsfreiheit des Verpflichteten – weil in diesem Umfange nicht geboten – übermäßig eingeschränkt mit der Folge, daß das Wettbewerbsverbot aus diesem Grunde sittenwidrig und damit nichtig ist (vgl. BGHZ 91, 1, 6; Sen.Urt. v. 28. April 1986 – II ZR 254/85, aaO).

2. a) Diesen Anforderungen wird die Beurteilung des Wettbewerbsverbots durch das Berufungsgericht nicht gerecht. Die Mandatsschutzvereinbarungen schränken die Berufsfreiheit der Beklagten in dreierlei Weise ein: Sie beziehen sich ohne zeitliche Begrenzung in die Vergangenheit auf alle Personen, die irgendwann einmal in der 20-jährigen Berufstätigkeit des Klägers in einem Mandatsverhältnis zu diesem standen; der Mandantenschutz ist in die Zukunft nicht zeitlich beschränkt, kann vielmehr ewig dauern, da er auch zugunsten der Nachfolger des Klägers besteht und von keinem Gesellschafter- und Geschäftsführerwechsel innerhalb der Beklagten zu 2 berührt wird; der Schutz wird ausgedehnt auf solche Auftraggeber, die keine Mandanten des Klägers waren, aber auf Empfehlung oder Vermittlung von dessen Mandanten zu den Beklagten kommen.

b) Das Berufungsgericht hält es für möglich, daß die zuletzt genannte Beschränkung wegen Verstoßes gegen § 138 BGB nichtig ist. Diese Nichtigkeit soll jedoch die Wirksamkeit der übrigen Teile nicht berühren, weil es sich um deutlich unterscheidbare Sachverhalte handele, die unschwer voneinander abgegrenzt werden könnten; hätte der Kläger die Nichtigkeit gekannt, hätte er nach Meinung des Berufungsgerichts die Vereinbarung ohne den nichtigen Teil getroffen. Ob diese Beurteilung fehlerfrei ist, kann dahinstehen; denn die Vereinbarung ist auch wegen der übrigen Beschränkungen nichtig.

c) Die Mandatsschutzklausel ist im Interesse des Klägers erforderlich, um ihm die Mandanten zu erhalten, die die Gesellschaft bürgerlichen Rechts hatte, als der Beklagte ausschied. Von der Konkurrenz um Mandanten, die der Kläger und die Gesellschaft schon vor diesem Zeitpunkt verloren hatten, kann der Beklagte nicht ausgeschlossen werden, weil insoweit von einer illoyalen Verwertung des Erfolgs der innerhalb der Praxis des Klägers und der Gesellschaft geleisteten Arbeit keine Rede sein kann. Um sicherzugehen, daß ein Mandat auch tatsächlich beendet ist, mag eine Regelung zulässig sein, die Mandanten in den Schutz einbezieht, die innerhalb der letzten zwei oder drei Jahre vor dem Ausscheiden Auftraggeber des Klägers oder der Gesellschaft waren; keines Schutzes bedarf der Kläger jedenfalls hinsichtlich der Mandanten, die sich seit mehr als zwei oder drei Jahren nicht mehr an ihn gewandt haben. Die einen derart weitgehenden Schutz bezweckende Regelung ist nichtig.

d) Scheidet ein Gesellschafter aus, so ist ein schutzwertes Interesse des Begünstigen an einem Wettbewerbsverbot im allgemeinen nur für einen Zeitraum anzuerkennen, in dem die in der Vertragszeit geschaffenen geschäftlichen Beziehungen fortwirken. Erfahrungsgemäß verflüchtigen sich diese Beziehungen nach einer gewissen Zeit so, daß das geschützte Unternehmen durch die Konkurrenz des Verpflichteten keine wesentlichen Einbußen erfahren kann. Hier muß dann entgegen der Ansicht des Berufungsgericht die Ausschaltung des Verpflichteten ihre zeitliche Grenze finden (vgl. BGHZ 91, 1, 6f.; Sen.Urt. v. 19. November 1973 – II ZR 52/72, WM 1974, 74, 76; v. 16. Oktober 1989 – II ZR 2/89, WM 1990, 13, 16 = ZIP 1990, 586; BGH, Urt. v. 13. März 1979 – KZR 23/77, NJW 1979, 1605, 1606 m.A.v. Ulmer, NJW 1979, 1585, 1986). Diesem Erfordernis wird der von den Parteien vereinbarte Mandatsschutz mangels Befristung nicht gerecht.

Er könnte allerdings mit einer als angemessen anzusehenden Laufzeit aufrechterhalten werden, wenn er nur wegen der überlangen Bindung gegen die guten Sitten verstieße.

Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes lassen sich derartige Dauerschuldverhältnisse in Zeitabschnitte derart zerlegen, daß diese sich als Teile eines ganzen Vertrages im Sinne des § 139 BGB darstellen – mit der Folge, daß sie bei einem entsprechend bestehenden oder zu vermutenden Parteiwillen mit einer kürzeren, nicht zu beanstandenden Laufzeit aufrechterhalten bleiben (vgl. BGH, Urt. v. 14. Juni 1972 – VIII ZR 14/71, WM 1972, 1224, 1226; v. 23. November 1983 – VIII ZR 333/82, WM 1984, 88, 90 = ZIP 1984, 335, jeweils für den Bierlieferungsvertrag; v. 13. März 1979 – KZR 23/77, NJW 1979, 1605, 1606; v. 29. Mai 1984 – KZR 28/83, WuW/E BGH 2090, 2095, jeweils für Wettbewerbsverbote). Diese Grundsätze sind hier deshalb nicht anwendbar, weil das Wettbewerbsverbot nicht allein wegen der unangemessenen Laufzeit gegen die guten Sitten verstößt. Eine geltungserhaltende Reduktion der einzelnen Regelungen auf ein vertretbares Maß entfällt (vgl. Sen.Urt. v. 28. April 1986 – II ZR 254/85, aaO).

3. Das Berufungsurteil läßt sich auch nicht unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt halten. Die nachvertragliche Treuepflicht, an die in diesem Zusammenhang zu denken wäre, schließt den ausgeschiedenen Gesellschafter vom Wettbewerb um die Mandanten der Gesellschaft nicht aus. Denn nach seinem Ausscheiden ist der Gesellschafter nicht gehalten, durch eigene geschäftliche Zurückhaltung die Gesellschaft oder seinen früheren Mitgesellschafter vor wirtschaftlichen Nachteilen zu bewahren (vgl. Sen.Urt. v. 14. Oktober 1976 – II ZR 104/75, WM 1977, 194 für den ähnlich gelagerten Fall eines ausgeschiedenen GmbH-Geschäftsführers). Hierzu hätte es einer ausdrücklich oder sich aus den Umständen ergebenden Vereinbarung bedurft (vgl. Staub/Ulmer, HGB, 4. Aufl., § 112 Rdn. 13), die im vorliegenden Falle zwar zustande gekommen, aber nichtig ist.

4. Nach alledem ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

 

Fundstellen

BB 1990, 2432

NJW 1991, 699

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge