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Nach § 2 Abs. 1 S. 1 SprAuG haben der Sprecherausschuss und seine Mitglieder mit dem Arbeitgeber vertrauensvoll zum Wohl der leitenden Angestellten des Betriebs zusammenzuarbeiten. Da im SprAuG anders als im BetrVG die Gewerkschaften nicht erwähnt sind, stehen ihnen hier keine Rechte zu. Das Gebot zur vertrauensvollen Zusammenarbeit wird ergänzt durch eine entsprechende Friedenspflicht (§ 2 Abs. 4 SprAuG). Hiernach haben Arbeitgeber und Sprecherausschuss Betätigungen zu unterlassen, durch die der Arbeitsablauf oder der Frieden des Betriebes beeinträchtigt werden.

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