Rz. 25

Verbotswidrig auf Sperrflächen für Feuerwehrzufahrten abgestellte Fahrzeuge können abgeschleppt werden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Feuerwehr noch hätte passieren bzw. ausreichend rangieren können. Ausgehend vom hohen Stellenwert des Feuerschutzes und Rettungsdienstes ist ein jederzeit ungehindertes Passieren unbedingt erforderlich. Hier ist vorbeugend jeder Behinderung zu begegnen.

 

Rz. 26

Sollte die Feuerwehrsperrfläche auf privatem Grund liegen, so wird die Behörde beim Abschleppen damit nicht nur im privaten Interesse des Parkplatzbetreibers, sondern auch und gerade im öffentlichen Interesse tätig.[54] Überhaupt stellt die Behinderung der Durchfahrt von Feuerwehr-, Feuerlösch- und anderen Rettungsfahrzeugen angesichts der z.B. bei einem Brand drohenden ganz erheblichen Gefahren für Leib und Leben sowie für Sachgüter eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar. Hier gilt es, vorbeugend jeglicher Behinderung und Verzögerung entgegenzuwirken, wie sie aber einträten, wenn verbotswidrig abgestellte Fahrzeuge erst im Brandfall abgeschleppt würden.[55]

 

Rz. 27

Dass sich ein Feuerwehrfahrzeug nicht im konkreten Einsatz befindet, lässt die Abschleppmaßnahme nicht als ermessensfehlerhaft oder unverhältnismäßig erscheinen.[56] Hier ist vorbeugend jeder Behinderung zu begegnen. Das Abschleppen wird dabei zur Beseitigung einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit vorgenommen.

 

Rz. 28

Auch das Abschleppen eines Fahrzeugs aus einer Feuerwehranfahrtzone, hinter der sich eine Baustelle befindet, ist zumindest dann zulässig, wenn der ausgeschilderte Bereich der Fahrbahn gerade wegen der Baustelle und deren Auswirkungen unbedingt freigehalten werden muss, da er im Brandfall als Abstellfläche für Feuerwehrfahrzeuge gedient hätte.[57]

 

Rz. 29

Schließlich kann auch ein Schulträger befugt sein, das Fahrzeug eines auf dem Schulgelände parkenden Schülers, der dieses entgegen der Hausordnung und vorhandenen Parkkennzeichnung (Bodenmarkierung und Beschilderung, Zeichen 283) im Bereich einer Feuerwehrzufahrt abgestellt hat, ohne Erlass eines VA im Wege der Ersatzvornahme abschleppen zu lassen.[58]

[54] VG Saarland, Urt. v. 3.1.1996 – 5 K 278/93.
[55] OVG Saarland, Urt. v. 14.8.1990 – 1 R 439/88, 1 R 58/89, 1 R 95/89, 1 R 184/88; VG Saarland, Urt. v. 16.3.1992 – 5 K 189/90.
[56] VG Saarland, Urt. v. 20.6.1995 – 5 K 234/93.
[57] VG München, DAR 2000, 182.
[58] OVG Saarland SKZ 1994, 20.

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