Rz. 11
Soweit nach Landesrecht die so genannte unmittelbare Ausführung einer Maßnahme vorgesehen ist,[24] ist ein Abschleppen auch aufgrund dieser Vorschrift möglich (siehe dazu § 45 Rdn 38 ff, 42 ff.). Das Abschleppen eines Kfz ist dann als unmittelbare Ausführung (z.B. i.S.d. § 7 Abs. 1 HambSOG) zu qualifizieren, wenn das hierzu Anlass gebende verkehrsordnungswidrige Verhalten in einem Verstoß gegen unmittelbar geltende Rechtsvorschriften besteht. In derartigen Fällen fehlt es nämlich – im Unterschied zu den in Verkehrszeichen enthaltenen, sofort vollziehbaren Verwaltungsakten in Gestalt der Allgemeinverfügung – regelmäßig an einer Grundverfügung, die gegebenenfalls im Wege der Ersatzvornahme zu vollstrecken ist.[25]
Rz. 12
So stellt z.B. das Parken unter Versperren eines Radweges einen Verstoß gegen das unmittelbar aus § 12 Abs. 4 S. 1 StVO folgende Gebot dar, zum Parken den rechten Seitenstreifen zu benutzen, andernfalls an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren.[26] Hierauf ist beim Abschleppen abzustellen, wenn der betroffene Radweg nicht durch Zeichen 237, 240 oder 241 gemäß § 41 StVO gekennzeichnet ist, das gegebenenfalls ein entsprechendes Parkverbot enthalten kann.[27]
Rz. 13
In den Bundesländern, in denen auf die Regelung der "unmittelbaren Ausführung" verzichtet wurde, sind die hier erfassten Fälle über Zwangsanwendung im Wege des sofortigen Vollzugs zu lösen.[28] Die Voraussetzungen des "sofortigen Vollzugs" und der "unmittelbaren Ausführung" sind im Ergebnis identisch.[29]
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