Rz. 316
Bei der Ausgestaltung der Stimmzettel ist – anders als bei der Persönlichkeitswahl im normalen Wahlverfahren (dort § 20 Abs. 2 WO) – zu beachten, dass die Bewerber in alphabetischer Reihenfolge auf dem Stimmzettel aufgeführt sein müssen (§ 34 Abs. 1 S. 2 WO). Hinsichtlich der Stimmabgabe und der Auszählung ergeben sich keine Besonderheiten ggü. dem normalen Wahlverfahren mit Ausnahme der Möglichkeit zur nachträglichen schriftlichen Stimmabgabe.
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