Rz. 873

Einer der Schwerpunkte der Neuregelungen des BetrVG 2001 stellt die Einführung und Erweiterung des Rechtes des Betriebsrates dar, auch die Förderung der Beschäftigung überhaupt als Aufgabe anzupacken. § 80 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG wird wiederholt und konkretisiert durch die ebenfalls eingefügte Vorschrift des § 92a BetrVG. Dort ist aufgeführt, dass die Vorschläge des Betriebsrates insb. auf eine flexible Gestaltung der Arbeitszeit, die Förderung von Teilzeitarbeit und Altersteilzeit, neue Formen der Arbeitsorganisation, Änderungen der Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufe, die Qualifizierung der Arbeitnehmer, Alternativen zur Ausgliederung von Arbeit oder ihrer Vergabe an andere Unternehmen sowie Alternativen zum Produktions- und Investitionsprogramm zum Gegenstand haben können. Auch dort ist jedoch nur ein Beratungsrecht des Betriebsrates festgelegt, verbunden allerdings mit einer – in Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern schriftlichen – Begründungspflicht, wenn der Arbeitgeber die Vorschläge ablehnen will. Die Vorschrift gibt dem Betriebsrat allerdings kein eigenes beschäftigungspolitisches Mandat (Fitting, § 80 BetrVG Rn 44). Bedeutung erlangt die Aufnahme in den Katalog des § 80 Abs. 1 BetrVG deswegen, weil dem Betriebsrat zur Verwirklichung des gesetzlichen Auftrages die Auskunftsrechte und ggf. das Recht zur Hinzuziehung von Sachverständigen und entsprechende Schulungsmöglichkeiten zustehen (LAG Hamm v. 31.5.2006 – 10 TaBV 202/05, juris).

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