Rz. 112

Dem Wahlvorstand sollen in Betrieben mit männlichen und weiblichen Arbeitnehmern Frauen und Männer angehören. Es handelt sich um eine Vorschrift mit Appell-Charakter, deren Verletzung ohne jede Folgen bleibt.

 

Rz. 113

Nach § 16 Abs. 1 S. 6 BetrVG kann jede im Betrieb vertretene Gewerkschaft zusätzlich einen Arbeitnehmer des Betriebes als nicht stimmberechtigtes Mitglied in den Wahlvorstand entsenden, sofern nicht schon ein ordentliches Wahlvorstandsmitglied Mitglied in der betreffenden Gewerkschaft ist. Die Gewerkschaft ist im Betrieb vertreten, wenn mindestens ein Arbeitnehmer Mitglied dieser Gewerkschaft ist. Die Gewerkschaft muss nicht tarifzuständig für diesen Betrieb sein; anderes gilt nur dann, wenn dieser Arbeitnehmer von der Gewerkschaft als Mitglied aufgenommen wurde, obwohl er die nach der Satzung erforderlichen Voraussetzungen für die Mitgliedschaft offenkundig und zweifelsfrei nicht erfüllt (so ausdrücklich BAG v. 10.11.2004 – 7 ABR 19/04, juris). Der entsandte Arbeitnehmer muss nicht Mitglied der Gewerkschaft sein; als Mitglied des Wahlvorstandes muss er aber aktives Wahlrecht zum Betriebsrat besitzen (h.M., vgl. z.B. Richardi, § 16 Rn 28; GK/Kreutz, § 16 Rn 52).

 

Rz. 114

Die Bestellung von Ersatzmitgliedern für nicht stimmberechtigte Mitglieder für den Fall deren vorübergehender Verhinderung ist nicht vorgesehen (allg. Meinung, vgl. etwa DKW/Homburg, § 16 Rn 23); bei Ausscheiden oder Niederlegung der Beauftragung oder bei Entzug der Beauftragung bestehen jedoch gegen die Bestellung eines neuen Beauftragten keine Bedenken. Es ist kein Grund erkennbar, warum dann nicht für den Fall des endgültigen Ausscheidens des Beauftragten (so Richardi/Thüsing, § 16 Rn 29), aber auch bei vorübergehender Verhinderung die Ladung eines bestellten Ersatzbeauftragten möglich sein soll. Der Beauftragte muss seine Beauftragung nachweisen. Der Wahlvorstand kann eine Bestätigung der entsendenden Gewerkschaft über die Bevollmächtigung verlangen.

 

Rz. 115

Der Beauftragte ist – wenn auch nicht stimmberechtigtes – Mitglied des Wahlvorstandes, ist daher zur Sitzung zu laden und hat das Recht, Unterlagen einzusehen, mitzureden und mitzuberaten (h.M.; a.A. etwa DKKW/Homburg, § 16 Rn 23: nur kontrollierende Beobachtung). Der Beauftragte erwirbt auch den besonderen Kündigungsschutz der Wahlvorstandsmitglieder nach § 103 BetrVG, § 15 KSchG. Die Bestellung wirkt ab Zugang der Mitteilung der Beauftragung durch die Gewerkschaft beim Vorsitzenden des Wahlvorstandes. Damit die Gewerkschaft dieses Recht wahrnehmen kann, ist die Bekanntmachung des eingesetzten Wahlvorstandes durch Mitteilung an die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften – besser zusätzlich auch durch Aushang, weil möglicherweise weitere Gewerkschaften im Betrieb vertreten sind, wovon der Wahlvorstand keine Kenntnis hat – geboten.

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