Entscheidungsstichwort (Thema)

Bestellung des Wahlvorstands. Antrag der Gewerkschaft. Gerichtliche Bestellung eines Wahlvorstands auf Antrag einer Gewerkschaft. Begriff der im Betrieb vertretenen Gewerkschaft. Betriebsverfassungsrecht

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Gewerkschaft ist iSv. § 17 Abs. 4 BetrVG im Betrieb vertreten, wenn ihr mindestens ein Arbeitnehmer des Betriebs als Mitglied angehört und dieser nach der Satzung nicht offensichtlich zu Unrecht als Mitglied aufgenommen wurde. Die Tarifzuständigkeit der Gewerkschaft für den Betrieb oder das Unternehmen des Arbeitgebers ist dazu nicht erforderlich.

 

Orientierungssatz

  • Nach § 17 Abs. 4 BetrVG ist unter den dort genannten Voraussetzungen auf Antrag einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft vom Arbeitsgericht ein Wahlvorstand zur Durchführung einer Betriebsratswahl zu bestellen.
  • Eine Gewerkschaft ist iSv. § 17 Abs. 4 BetrVG im Betrieb vertreten, wenn mindestens ein im Betrieb beschäftigter Arbeitnehmer bei ihr organisiert ist. Das gilt allenfalls dann nicht, wenn die Gewerkschaft den Arbeitnehmer als Mitglied aufgenommen hat, obwohl dieser die satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in dieser Zeit offenkundig nicht erfüllt.
  • Die Wahrnehmung der Rechte aus § 17 Abs. 4 BetrVG setzt nicht voraus, dass die Gewerkschaft für den Betrieb oder das Unternehmen des Arbeitgebers tarifzuständig ist.
  • Die vom Antragsteller nach § 17 Abs. 4 iVm. § 16 Abs. 2 Satz 2 BetrVG vorgeschlagenen und die vom Arbeitsgericht bestellten Wahlvorstandsmitglieder sind nicht Beteiligte des Beschlussverfahrens zur Bestellung eines Wahlvorstands nach § 17 Abs. 4 BetrVG.
 

Normenkette

BetrVG § 17 Abs. 4, § 16 Abs. 2 S. 2

 

Verfahrensgang

LAG München (Beschluss vom 18.02.2004; Aktenzeichen 9 TaBV 68/03)

ArbG München (Beschluss vom 17.09.2003; Aktenzeichen 24 b BV 21/02 I)

 

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Gewerkschaft wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts München vom 18. Februar 2004 – 9 TaBV 68/03 – aufgehoben.

Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 17. September 2003 – 24 b BV 21/02 I – wird zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

A. Die Beteiligten streiten darüber, ob auf Antrag der Industriegewerkschaft BCE (IG BCE) ein Wahlvorstand zur Durchführung einer Betriebsratswahl im Betrieb N… der zu 2) beteiligten Arbeitgeberin zu bestellen ist. Die Arbeitgeberin führt im Auftrag von Kunden, zB aus der Automobilindustrie und den Bereichen Maschinenbau und Hausgeräteherstellung, die Entlackung von Metall- und Holzteilen durch. Die entlackten Gegenstände werden an die Kunden zurückgegeben und von diesen weiter verwendet. Der im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer H… ist Mitglied der IG BCE.

Die Satzung der IG BCE bestimmt ua.:

“§ 1 Name, Sitz und Bereich

3. Mitglied der IG BCE können werden:

Die Arbeiter/innen, Angestellten und Beamten/Beamtinnen der Betriebe, Unternehmen und Konzerne folgender Industriebereiche einschließlich der dazu gehörenden Dienstleistungsbereiche sowie ihrer rechtlich und wirtschaftlich verbundenen Unternehmen, Verwaltungen, Nebenbetriebe, Außenstellen und dazugehörigen Einrichtungen, Aufsichtsbehörden, Marketing-, Finanz-, Bewachungs-, Verkaufs-, Vertriebs- und Montageorganisationen, Ver- und Entsorgungsbetriebe sowie die hierfür in Ausbildung stehenden:

I. …

II. Chemie

III. …

XI. Umwelt

Das Nähere bestimmt der Organisationskatalog (Anhang). Er ist Bestandteil der Satzung.”

Am 31. März 2002 lud die IG BCE zu einer Betriebsversammlung am 7. April 2002 ein, um in dem bislang betriebsratslosen Betrieb einen Wahlvorstand zur Durchführung einer Betriebsratswahl wählen zu lassen. Von den 28 der dort beschäftigten Arbeitnehmer nahmen 11 Arbeitnehmer an der Betriebsversammlung teil, ohne jedoch einen Wahlvorstand zu wählen.

Mit der am 12. April 2002 beim Arbeitsgericht eingegangen Antragsschrift hat die IG BCE die Bestellung eines Wahlvorstands beantragt. Sie hat geltend gemacht, im Betrieb der Arbeitgeberin in N… vertreten zu sein, weil der dort beschäftigte Arbeitnehmer H… bei ihr organisiert sei. Die Wahrnehmung gewerkschaftlicher Rechte nach § 17 Abs. 4, § 16 Abs. 2 BetrVG erfordere nicht die Tarifzuständigkeit für das Unternehmen oder den Betrieb. Im Übrigen ergebe sich ihre Tarifzuständigkeit für den Betrieb der Arbeitgeberin aus § 1 Nr. 3 der Satzung.

Die IG BCE hat beantragt,

im Betrieb der Antragsgegnerin einen Wahlvorstand zu bestellen, bestehend aus

  • P… B…, A…,
  • H… H…, N…,
  • B… D…, N….

Die Arbeitgeberin hat die Zurückweisung des Antrags beantragt.

Das Arbeitsgericht hat dem Antrag im Wesentlichen entsprochen und einen Wahlvorstand, bestehend aus P… B…, N… E… und M… W…, bestellt. Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin hat das Landesarbeitsgericht den Beschluss des Arbeitsgerichts abgeändert und den Antrag zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde begehrt die IG BCE die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Die Arbeitgeberin beantragt die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde.

 

Entscheidungsgründe

B. Die Rechtsbeschwerde ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Die IG BCE ist entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nach § 17 Abs. 4 BetrVG befugt, die Bestellung eines Wahlvorstands zur Durchführung einer Betriebsratswahl im Betrieb der Arbeitgeberin zu beantragen. Die Antragsbefugnis nach § 17 Abs. 4 BetrVG setzt nicht voraus, dass die Gewerkschaft für den Betrieb oder das Unternehmen des Arbeitgebers tarifzuständig ist. Es genügt vielmehr, dass ein Arbeitnehmer des Betriebs der Gewerkschaft angehört und dieser nach der Satzung nicht offensichtlich zu Unrecht als Mitglied aufgenommen wurde. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Da bei der Betriebsversammlung am 7. April 2002 kein Wahlvorstand gewählt wurde, ist der Antrag nach § 17 Abs. 4 BetrVG begründet.

  • Der Antrag ist zulässig.

    1. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass die von der IG BCE in der Antragsschrift vorgeschlagenen Wahlvorstandsmitglieder am vorliegenden Verfahren nicht zu beteiligen sind, da diese keine betriebsverfassungsrechtliche Rechtsposition innehaben, die durch die zu erwartende Entscheidung betroffen sein könnte. Die IG BCE konnte zwar nach § 17 Abs. 4 Satz 2 iVm. § 16 Abs. 2 Satz 2 BetrVG in dem Antrag Vorschläge für die Zusammensetzung des Wahlvorstands machen. Der Vorschlag ist für das Arbeitsgericht jedoch unverbindlich und begründet für die Vorgeschlagenen keine Rechtsstellung (BAG 6. Dezember 1977 – 1 ABR 28/77 – BAGE 29, 405 = AP BetrVG 1972 § 118 Nr. 10, zu II 4 der Gründe). Gleiches gilt allerdings auch für die vom Arbeitsgericht bestellten Wahlvorstandsmitglieder, die das Landesarbeitsgericht am vorliegenden Verfahren beteiligt hat.

    Beteiligte in einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren sind alle Personen oder Stellen, die durch die begehrte Entscheidung in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsstellung unmittelbar betroffen oder berührt sind (BAG 13. März 1984 – 1 ABR 49/82 – AP ArbGG 1979 § 83 Nr. 9 = EzA ArbGG 1979 § 83 Nr. 2; 29. August 1985 – 6 ABR 63/82 – BAGE 49, 267 = AP ArbGG 1979 § 83 Nr. 13, zu B II 4c aa der Gründe mwN). Diese Voraussetzungen erfüllen die vom Arbeitsgericht bestellten Wahlvorstandsmitglieder nicht. Wegen der aufschiebenden Wirkung von Beschwerde und Rechtsbeschwerde (§ 87 Abs. 4, § 92 Abs. 3 ArbGG) wird die Bestellung des Wahlvorstands erst mit der Rechtskraft der Entscheidung des Arbeitsgerichts wirksam. Deshalb sind die vom Arbeitsgericht bestellten Wahlvorstandsmitglieder von der Entscheidung im vorliegenden Verfahren nicht in einer bereits bestehenden betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsposition betroffen. Diese Rechtsposition soll durch die (rechtskräftige) Entscheidung erst noch geschaffen werden.

    2. Die IG BCE ist antragsbefugt.

    Nach § 17 Abs. 4 Satz 1 BetrVG kann eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft die Bestellung eines Wahlvorstands beim Arbeitsgericht beantragen, wenn in dem Betrieb kein Betriebsrat besteht und die Betriebsversammlung keinen Wahlvorstand gewählt hat. Bei der Antragstellerin handelt es sich um eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft im Sinne der Vorschrift.

    a) Eine Gewerkschaft ist im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes im Betrieb vertreten, wenn ihr mindestens ein Arbeitnehmer des Betriebs angehört (BAG 4. November 1960 – 1 ABR 4/60 – BAGE 10, 154 = AP BetrVG § 16 Nr. 2, zu 2b der Gründe; 25. März 1992 – 7 ABR 65/90 – BAGE 70, 85 = AP BetrVG 1972 § 2 Nr. 4 = EzA BetrVG 1972 § 2 Nr. 14, zu B I 1 der Gründe). Dazu ist entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht erforderlich, dass die Gewerkschaft für den Betrieb oder das Unternehmen tarifzuständig ist (DKK/Berg BetrVG 9. Aufl. § 2 Rn. 29; Kasseler Handbuch zum Arbeitsrecht/Etzel 2. Aufl. 9.1 Rn. 1399; ders. Betriebsverfassungsrecht 8. Aufl. Rn. 1475; Gamillscheg Kollektives Arbeitsrecht I § 14 II 1 S. 530; Löwisch/Kaiser BetrVG 5. Aufl. § 2 Rn. 18; GK-BetrVG/Kreutz 7. Aufl. § 14 Rn. 87; aA Feudner DB 1995, 2114; ähnlich Richardi BetrVG 9. Aufl. § 2 Rn. 68, der die satzungsmäßige Berechtigung der IG BCE zur Aufnahme des Arbeitnehmers als Mitglied verlangt). Die Tarifzuständigkeit reicht für das Vertretensein einer Gewerkschaft im Betrieb allein nicht aus (BAG 25. März 1992 – 7 ABR 65/90 – aaO, zu B I der Gründe). Sie ist auch nicht zusätzlich zu der Repräsentation durch eines ihrer Mitglieder im Betrieb erforderlich. Das ergibt die Auslegung von § 17 Abs. 4 BetrVG.

    aa) Nach dem Wortlaut der Vorschrift ist die Antragsbefugnis nach § 17 Abs. 4 Satz 1 BetrVG davon abhängig, dass die Gewerkschaft im Betrieb vertreten ist. Vertreten sein bedeutet nach dem allgemeinen Sprachgebrauch anwesend, vorhanden sein (vgl. Wahrig Deutsches Wörterbuch). Das Vertretensein im Betrieb setzt daher eine personelle Präsenz der Gewerkschaft durch mindestens ein eigenes Mitglied im Betrieb voraus (BAG 25. März 1992 – 7 ABR 65/90 – BAGE 70, 85 = AP BetrVG 1972 § 2 Nr. 4 = EzA BetrVG 1972 § 2 Nr. 14, zu B I 1 der Gründe). Anhaltspunkte dafür, dass die Gewerkschaft zusätzliche Voraussetzungen erfüllen muss, um einen Antrag nach § 17 Abs. 4 Satz 1 BetrVG stellen zu können, lassen sich dem Gesetzeswortlaut nicht entnehmen.

    bb) Aus dem Gesamtzusammenhang der gesetzlichen Bestimmungen und dem daraus zu ermittelnden Sinn und Zweck der Regelung ergibt sich ebenfalls nicht, dass das Vertretensein der Gewerkschaft in dem Betrieb iSv. § 17 Abs. 4 Satz 1 BetrVG deren Tarifzuständigkeit voraussetzt.

    Der Gesetzgeber hat einer “im Betrieb vertretenen Gewerkschaft” nicht nur die Antragsbefugnis zur Bestellung eines Wahlvorstands gemäß § 17 Abs. 4, § 16 Abs. 2 BetrVG eingeräumt, sondern ihr eine ganze Reihe betriebsverfassungsrechtlicher Rechte zugebilligt, zB das Recht, bei einer Betriebsratswahl Wahlvorschläge zu machen (§ 14 Abs. 3 BetrVG), in betriebsratslosen Betrieben zu einer Wahlversammlung zwecks Wahl eines Wahlvorstands einzuladen (§ 17 Abs. 3 BetrVG), den Ausschluss eines Betriebsratsmitglieds aus dem Betriebsrat oder die Auflösung des Betriebsrats zu beantragen (§ 23 Abs. 1 Satz 1 BetrVG), im Falle der groben Verletzung betriebsverfassungsrechtlicher Pflichten durch den Arbeitgeber von diesem Unterlassung zu verlangen (§ 23 Abs. 3 BetrVG), an Betriebsratssitzungen und Betriebs- und Abteilungsversammlungen teilzunehmen (§§ 31, 46 BetrVG) etc. Dazu hat der Arbeitgeber den Beauftragten der Gewerkschaft nach § 2 Abs. 2 BetrVG Zutritt zum Betrieb zu gewähren. Diese Vorschriften sollen es den Gewerkschaften ermöglichen, ihre Rechte aus Art. 9 Abs. 3 GG zur Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen ihrer Mitglieder auf betrieblicher Ebene wahrzunehmen und ihre Mitglieder und die von ihnen gewählten Betriebsräte bei der Wahrnehmung ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Rechte zu unterstützen. Durch das Antragsrecht nach § 17 Abs. 4 Satz 1 BetrVG können die Gewerkschaften das Verfahren zur Wahl eines Betriebsrats in Gang setzen und damit zur Schaffung einer Interessenvertretung ihrer Mitglieder im Betrieb beitragen. Dazu ist die Tarifzuständigkeit der Gewerkschaft nicht erforderlich. Die den Gewerkschaften durch das Betriebsverfassungsgesetz zugewiesenen Rechte dienen nicht dem Abschluss von Tarifverträgen. Deshalb ist es vom Zweck der betriebsverfassungsrechtlichen Regelungen her nicht geboten, als im Betrieb vertretene Gewerkschaften nur solche anzusehen, die für den Betrieb tarifzuständig sind. Es reicht vielmehr aus, dass die Gewerkschaft durch mindestens ein Mitglied im Betrieb repräsentiert ist.

    b) Für die Frage, ob eine Gewerkschaft iSv. § 17 Abs. 4 BetrVG im Betrieb vertreten ist, kommt es grundsätzlich auch nicht darauf an, ob das im Betrieb beschäftigte Gewerkschaftsmitglied die Voraussetzungen der Satzung für die Mitgliedschaft in der Gewerkschaft erfüllt. Die Gewerkschaft entscheidet auf Grund der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Koalitionsfreiheit selbst, in welchen Wirtschaftsbereichen sie sich betätigt und welchen Arbeitnehmerkreis sie vertreten will. Das geschieht regelmäßig durch Festlegung in der Satzung. Deshalb obliegt auch die Prüfung der Frage, ob ein Arbeitnehmer die in der Satzung bestimmten Voraussetzungen für die Mitgliedschaft erfüllt und ob er als Mitglied aufgenommen wird, der Gewerkschaft. Der Umstand, dass von der Gewerkschaftsmitgliedschaft des Arbeitnehmers auch Rechtspositionen des Arbeitgebers – ua. betriebsverfassungsrechtlicher Art – betroffen sind, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Dies ist eine aus Art. 9 Abs. 3 GG resultierende Rechtsfolge, die der Arbeitgeber grundsätzlich hinzunehmen hat.

    Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn der Arbeitnehmer von der Gewerkschaft als Mitglied aufgenommen wurde, obwohl er die nach der Satzung erforderlichen Voraussetzungen dafür offenkundig und zweifelsfrei nicht erfüllt. Das Tätigwerden der Gewerkschaft für dieses Mitglied ist dann von ihrer eigenen, in Ausübung der Koalitionsfreiheit erlassenen Satzung offensichtlich nicht gedeckt. Die Wahrnehmung auf dieser Mitgliedschaft beruhender gewerkschaftlicher Befugnisse in dem Betrieb des Arbeitgebers ist in diesem Fall auch unter Berücksichtigung der der Gewerkschaft nach Art. 9 Abs. 3 GG zustehenden Rechte nicht schützenswert. Aus einer mutwilligen Missachtung der eigenen Satzung kann die Gewerkschaft keine Rechte herleiten.

    So verhält es sich im Streitfall jedoch nicht. Die IG BCE hat den Arbeitnehmer H… nicht als Mitglied aufgenommen, obwohl er nach deren Satzung die Voraussetzungen dafür offenkundig nicht erfüllt. Nach § 1 Abs. 3 der Satzung können Mitglied werden Arbeitnehmer der Betriebe, Unternehmen und Konzerne ua. der Industriebereiche Chemie und Umwelt. Die Arbeitgeberin führt in ihrem Betrieb die Entlackung von Metallteilen mit Hilfe thermischer und chemischer Verfahren durch. Es ist jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass diese betrieblichen Tätigkeiten den genannten Industriebereichen zuzuordnen sind.

  • Der Antrag auf Bestellung eines Wahlvorstands ist begründet.

    Nach § 17 Abs. 4 Satz 1 BetrVG ist vom Arbeitsgericht ein Wahlvorstand zu bestellen, wenn in einem betriebsratslosen Betrieb die zur Wahl eines Wahlvorstands einberufene Betriebsversammlung keinen Wahlvorstand gewählt hat. Das ist hier der Fall. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts wurde bei der Betriebsversammlung am 7. April 2002 kein Wahlvorstand gewählt. Das Arbeitsgericht hat daher zu Recht einen Wahlvorstand bestellt. Es ist zwar hinsichtlich der personellen Zusammensetzung des Wahlvorstands dem Antrag der Gewerkschaft nicht gefolgt. Das war jedoch nicht erforderlich. Denn das Gericht ist an die vom Antragsteller nach § 17 Abs. 4 iVm. § 16 Abs. 2 Satz 2 BetrVG unterbreiteten Vorschläge hinsichtlich der Zusammensetzung des Wahlvorstands nicht gebunden (Fitting BetrVG 22. Aufl. § 16 Rn. 61; GK-BetrVG/Kreutz 7. Aufl. § 16 Rn. 64; Richardi/Thüsing BetrVG 9. Aufl. § 16 Rn. 40; DKK/Schneider BetrVG 9. Aufl. § 16 Rn. 25). Da die Beteiligten gegen die vom Arbeitsgericht bestellten Wahlvorstandsmitglieder keine Einwendungen erhoben haben, war die erstinstanzliche Entscheidung wieder herzustellen.

 

Unterschriften

Dörner, Gräfl, Krasshöfer, U. Zachert, Dr. Koch

 

Fundstellen

Haufe-Index 1319577

BAGE 2006, 310

DB 2005, 1011

NWB 2005, 1391

EBE/BAG 2005, 50

FA 2005, 119

FA 2005, 186

FA 2005, 207

NZA 2005, 426

SAE 2006, 114

AP, 0

AuA 2005, 374

EzA-SD 2005, 12

EzA

RdW 2005, 406

BAGReport 2005, 332

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