Rz. 43

Entscheidend ist allein die Entfernung zum Hauptbetrieb, nicht entscheidend ist die Entfernung von anderen, möglicherweise größeren betrieblichen Einheiten. Unter "Hauptbetrieb" versteht man einen Betrieb, der ggü. dem betroffenen Kleinstbetrieb oder dem nicht betriebsratsfähigen Betriebsteil eine hervorgehobene Bedeutung haben muss. Diese kann auf der organisatorischen Eingliederung der Betriebsteile beruhen. Ggü. selbstständigen Betrieben – relevant wird dies nur für nicht betriebsratsfähige Kleinstbetriebe – ist ein Betrieb dann als Hauptbetrieb anzusehen, wenn mindestens beratend Arbeitgeberfunktionen im mitbestimmungsrechtlich relevanten Bereich für diesen Kleinbetrieb wahrgenommen werden, sei es auch in geringem Umfang. Entscheidend ist die besondere Funktion des Hauptbetriebs für das Unternehmen oder den zugeordneten Betrieb. Maßgeblich hierfür ist, dass betriebliche Mitbestimmung möglichst dort ausgeübt werden soll, wo die Entscheidungen des Arbeitgebers in mitbestimmungsrelevanten Angelegenheiten getroffen werden (LAG Berlin-Brandenburg, 23.9.2010 – 25 TaBV 2776/09, juris). Unerheblich ist, ob sich weitere Betriebe oder Betriebsteile in unmittelbarer Nähe des Kleinbetriebes befinden (BAG v. 17.1.2007 – 7 ABR 63/05, juris). Auch ein Betriebsteil mit derartigen Leitungsfunktionen kann "Hauptbetrieb" im Sinne des § 4 BetrVG sein (Richardi/Maschmann, § 4 Rn 18). Allein der Umstand, dass die maßgeblichen Arbeitgeberentscheidungen in betriebsverfassungsrechtlich relevanten Angelegenheiten für die Betriebsteile von den Geschäftsführern der Arbeitgeberin getroffen werden, reicht selbst dann nicht nur Annahme eines Hauptbetriebes aus, wenn diese Geschäftsführer in einer Zentrale sitzen, in der – für andere Einheiten – eine Personalleitung installiert ist. Nötig ist eine über die Leitung durch die Geschäftsführer hinausgehende organisatorische Klammer etwa in der Person eines auch für die Betriebsteile zuständigen Filialleiters (BAG v. 7.5.2008 – 7 ABR 15/07, juris).

 

Rz. 44

 

Beispiel

Nach einem Beschluss des LAG Hessen (v. 17.4.2008 – 9 TaBV 163/07, juris) genügt es, wenn der "Hauptbetrieb" ggü. den anderen Betrieben des Arbeitgebers eine hervorgehobene Bedeutung hat, was bei Vorhandensein der Personalabteilung, Rechtsabteilung und Lohnbuchhaltung anzunehmen ist; die den "Regionaldirektionen" zugewiesenen Arbeitgeberfunktionen sind demgegenüber nicht als ausreichend für die Qualifizierung als "Hauptbetrieb" erachtet worden. Nach LAG Berlin-Brandenburg v. 23.9.2010 (25 TaBV 2776/09, juris) ist für den Begriff des Hauptbetriebes dessen herausgehobene Bedeutung entscheidend, die sich aus einer besonderen Funktion für das Unternehmen oder für die zugeordneten Betriebe ergibt; hierfür sei maßgeblich, dass betriebliche Mitbestimmung möglichst dort ausgeübt werden solle, wo die Entscheidungen des Arbeitgebers in mitbestimmungsrelevanten Angelegenheiten getroffen würden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge