Rz. 1216

Aus sachlichen Gründen ist eine Maßnahme dann dringend erforderlich, wenn es mit dem ordnungsgemäßen betrieblichen Ablauf nicht zu vereinbaren ist, dass der Arbeitsplatz für längere Zeit unbesetzt bleibt. Offensichtlich ist dies nur dann nicht der Fall bei grober Verkennung der sachlich-betrieblichen Notwendigkeit der vorläufigen Durchführung der personellen Maßnahme aus Sicht des Arbeitgebers (LAG Hessen v. 6.5.2003 – 4 TaBV 101/02, juris). Dringende Erforderlichkeit i.S.d. § 100 BetrVG liegt nur vor, wenn ein verantwortungsbewusster Arbeitgeber im Interesse des Betriebes alsbald handeln muss, die geplante Maßnahme also keinen Aufschub verträgt (LAG Hamm v. 18.1.2008 – 10 TaBV 95/07, juris). Die Dringlichkeit muss auf für den Arbeitgeber nicht vorhersehbaren Umständen beruhen. Die Maßnahme muss wirklich notwendig sein, es darf kein zumutbarer anderer Weg zur Verfügung stehen (LAG Hamm v. 16.5.2008 – 10 TaBV 123/07, juris).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge