Rz. 1183

Der Betriebsrat muss alle Gründe, mit denen er seine Zustimmung verweigern will, innerhalb einer Woche mitteilen. Er kann – auch im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren – keine Gründe mehr nachschieben (BAG v. 3.7.1984 – 1 ABR 74/82, juris; BAG v. 28.1.1986 – 1 ABR 18/84, juris).

 

Rz. 1184

Hat der Arbeitgeber den Betriebsrat zunächst nicht vollständig unterrichtet, diese Unterrichtung im Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG aber nachgeholt, muss nicht ein neues Zustimmungsersetzungsverfahren eingeleitet werden. Vielmehr läuft die einwöchige Frist zur Zustimmungsverweigerung mit Zugang der entsprechenden Unterrichtung nochmals neu (BAG v. 28.1.1986 – 1 ABR 10/84, juris; BAG v. 20.12.1988 – 1 ABR 68/87, juris; BAG v. 28.3.2000 – 1 ABR 16/99, juris), das bereits laufende Beschlussverfahren vor den Arbeitsgerichten kann aber fortgeführt werden. Dies wird jedoch nur dann gelten, wenn der Wille des Arbeitgebers, mit der nachgeholten Information seine Informationspflichten nunmehr abschließend erfüllen zu wollen, für den Betriebsrat erkennbar ist. Der Betriebsrat hat die Möglichkeit, innerhalb dieser Frist weitere Zustimmungsverweigerungsgründe geltend zu machen. Die bisherigen Verweigerungsgründe wirken jedoch fort, soweit sie nicht gerade auf die fehlende Information gestützt waren oder sich aus dieser ergeben haben oder soweit nicht der Arbeitgeber die Maßnahme endgültig aufgegeben und später ein neues Verfahren zu einer eigenständigen neuen Maßnahme eingeleitet hätte (BAG v. 14.12.2004 – 1 ABR 54/03, juris).

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