Rz. 956

Das dem Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG zustehende Mitbestimmungsrecht bei der Anordnung von Überstunden oder Mehrarbeit führt häufig zu Streit mit dem Arbeitgeber, der nicht selten im einstweiligen Verfügungsverfahren gerichtlich ausgetragen wird. Es ist deshalb auch für diesen Bereich der Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten dringend anzuraten, losgelöst von einer aktuellen betrieblichen Drucksituation mit dem Betriebsrat Regelungen in einer Betriebsvereinbarung zu treffen. In eine solche Betriebsvereinbarung sollten praxisgerechte Verfahrensbestimmungen für den Fall unvorhergesehenen Überstundenbedarfs aufgenommen werden (zur Zweckmäßigkeit solcher Vorabregelungen vgl. BAG v. 12.1.1988 – 1 ABR 54/86 und BAG v. 2.3.1982 – 1 ABR 74/79). I.Ü. kann auf die Ausführungen zu den "Vorabregelungen" bei den Schichtplänen (Rdn 948) verwiesen werden.

Zur Klarstellung sei darauf hingewiesen, dass schon nach dem Wortlaut des § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG die nicht nur vorübergehende, sondern dauerhafte Erhöhung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit keiner Mitbestimmung des Betriebsrates bedarf (BAG v. 15.5.2007 – 1 ABR 32/06). Eine nach Art und Umfang nicht unerhebliche Verlängerung der Arbeitszeit eines Arbeitnehmers kann dann eine Einstellung darstellen, die gemäß § 99 Abs. 1 BetrVG mitbestimmungspflichtig ist (BAG v. 9.12.2008 – 1 ABR 74/07).

 

Rz. 957

Muster 43.4: Betriebsvereinbarung zur Regelung von Überstunden

 

Muster 43.4: Betriebsvereinbarung zur Regelung von Überstunden

Zwischen der X-GmbH und dem Betriebsrat der Niederlassung N der X-GmbH wird folgendes Verfahren für die Ableistung von Überstunden vereinbart:

1. Besteht ein längerfristig vorhersehbarer Überstundenbedarf, ist dieser dem Betriebsrat spätestens 14 Tage vor dem beabsichtigten Beginn der Überstundenarbeit mitzuteilen. Dem Betriebsrat sind die Anzahl und die zeitliche Lage der geplanten Überstunden, die für die Ableistung der Überstunden vorgesehenen Mitarbeiter und die betriebliche Notwendigkeit des angemeldeten Überstundenbedarfs darzulegen.
2. Der Betriebsrat wird binnen einer Woche seine Entscheidung der Niederlassungsleitung mitteilen. Gibt der Betriebsrat in dieser Frist keine Stellungnahme ab, gilt seine Zustimmung zu den geplanten Überstunden als erteilt.
3. Ergibt sich kurzfristig ein Überstundenbedarf – z.B. bei unvorhersehbarem Personalausfall – wird der Betriebsrat, nachdem ihm die Informationen entsprechend Ziff. 1 erteilt worden sind, unverzüglich beraten und seine Entscheidung der Niederlassungsleitung bekannt geben.
4. Werden Überstunden erforderlich, weil Betriebsstörungen der in § 14 Abs. 1 ArbZG bezeichneten Art auftreten, gilt die Zustimmung des Betriebsrates als erteilt. Die Niederlassungsleitung hat den Betriebsrat nach Beendigung der Notsituation unverzüglich über das Ausmaß der Überstunden und die eingesetzten Mitarbeiter zu unterrichten.
 

Rz. 958

Auch hier gilt, was ganz allgemein für die Mitbestimmung des Betriebsrates Voraussetzung ist: Die Mitbestimmungspflichtigkeit setzt immer voraus, dass ein kollektiver Tatbestand zu regeln ist, also ein Sachverhalt, dessen Regelungsprobleme unabhängig von der Person und den individuellen Wünschen eines einzelnen Arbeitnehmers zu lösen sind. Eine solche Fallgestaltung liegt vor, wenn aus betrieblichen Gründen ein zusätzlicher Arbeitsbedarf auftritt und sich deshalb die Frage stellt, ob und in welchem Umfang Überstunden zu leisten sind, wann und von wem sie geleistet werden sollen oder ob ggf. Neueinstellungen vorzunehmen sind (BAG v. 11.11.1986 – 1 ABR 17/85). Auf die Zahl der Arbeitnehmer, für die Mehrarbeit oder Überstunden angeordnet werden sollen, kommt es nicht an. Sie ist allenfalls ein Indiz dafür, dass ein kollektiver Tatbestand vorliegt (BAG v. 11.11.1986 – 1 ABR 17/85).

 

Rz. 959

Bei der Beurteilung der Frage, ob ein kollektiver Bezug gegeben ist, der die Anordnung von Überstunden mitbestimmungspflichtig macht, ist zu beachten, dass der kollektive Charakter einer Überstundenregelung – selbst wenn nur ein Arbeitnehmer betroffen ist – nicht dadurch infrage gestellt werden kann, dass sich die Arbeitnehmer "freiwillig" dazu bereit erklären, Mehrarbeit zu leisten (BAG v. 10.6.1986 – 1 ABR 61/84). Trotz der "Freiwilligkeit" bleibt das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates erhalten, wenn ein kollektiver Tatbestand vorliegt. Dasselbe gilt für den Fall, dass der Arbeitgeber die Ableistung von Überstunden duldet, er also die Mehrarbeit "lediglich" entgegennimmt und bezahlt, ohne sie ausdrücklich anzuordnen (BAG v. 27.11.1990 – 1 ABR 77/89).

 

Rz. 960

Mitzubestimmen hat der Betriebsrat auch bei der Anordnung von Überstunden bei Teilzeitbeschäftigten und zwar unabhängig von der Frage, welches Arbeitszeitvolumen die betroffenen Arbeitnehmer aufgrund des Einzelarbeitsvertrages oder kraft tariflicher Regelung schulden. Zu diesem Ergebnis gelangt das BAG, weil es den Begriff der betriebsüblichen Arbeitszeit als Anknüpfungspunkt für die Mitbestimmung des Betriebsrates nach § 87 Ab...

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