Rz. 621

Auch dann, wenn eine Schulungsveranstaltung zur Vermittlung von Grundkenntnissen erst kurz vor Ablauf der Amtszeit des Betriebsrates erfolgt, soll – nach zu weitgehender Rechtsprechung des BAG – eine besondere Darlegung der Erforderlichkeit nicht erforderlich sein. Entscheidend sein soll nicht, ob in der Zeit von der Schulungsveranstaltung bis zur Neuwahl Beteiligungssachverhalte in Angelegenheiten anfallen, für die das Betriebsratsmitglied die auf der Schulungsveranstaltung notwendigen Kenntnisse benötigen würde. Entscheidend soll vielmehr sein, ob für den Betriebsrat eine hinreichend sichere Einschätzung ergibt, dass das Betriebsratsmitglied in seiner Amtszeit das vermittelte Wissen nicht mehr benötigen werde (BAG v. 17.11.2010 – 7 ABR 113/09, juris; BAG v. 7.5.2008 – 7 AZR 90/07, juris). Auf die Prognose, das zur Schulung entsandte Betriebsratsmitglied werde wiedergewählt werden, kann sich der Betriebsrat allerdings nicht stützen (BAG v. 7.6.1989 – 7 ABR 26/88, juris).

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