Rz. 1530

Der Wechsel des Betriebsinhabers allein ist schon deswegen ohne Bedeutung, weil dieser für sich gesehen den Betrieb und seine Strukturen unbehelligt lässt. Eine Transformation in Einzelarbeitsverhältnisse nach § 613a Abs. 1 S. 2 BGB findet in diesem Fall nur dann statt, wenn die übernommene Einheit vollständig aufgelöst wird. Wird ein Betriebsteil durch Betriebsübergang von einem neuen Rechtsträger übernommen und von diesem als eigenständiger Betrieb fortgeführt, gelten die Betriebsvereinbarungen mit normativer Wirkung weiter (BAG v. 25.1.2020 – 1 ABR 39/18, juris). Bleibt die übergehende Einheit, selbst wenn sie in einen Betrieb eingegliedert wird, selbstständig, gelten Betriebsvereinbarungen grundsätzlich kollektiv für die bisherige Einheit fort (Einzelheiten vgl. etwa GK/Kreutz, § 77 Rn 419 ff.).

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