Rz. 1075

Der Begriff der Berufsbildung, den das BetrVG nicht näher definiert, meint Maßnahmen der Ausbildung, Fortbildung und Umschulung, wie sie in § 1 Abs. 1 BBiG genannt sind. Nach herrschender Meinung geht der Begriff der Berufsbildung des BetrVG jedoch weiter als der des BBiG und umfasst generell alle Maßnahmen, die Arbeitnehmern in systematischer, lehrplanartiger Weise Kenntnisse und Erfahrungen vermitteln, die diese zu ihrer beruflichen Tätigkeit im Allgemeinen befähigen (BAG v. 24.8.2004 – 1 ABR 28/03, juris). Dazu gehören auch Managementseminare, die in zeitlich strukturierten Modulen berufsspezifische Fähigkeiten im Medienbereich und Erfahrungen für Nachwuchsführungskräfte vermitteln, die auf deren Einsatz im Berufsalltag zielen (BAG v. 30.5.2006 – 1 ABR 17/05, juris). Hierzu zählen auch Lehrgänge über Sicherheits- und Notfallregeln (BAG v. 10.2.1988 – 1 ABR 39/86, juris). Allerdings stellt eine eintägige Online-Schulung zum Datenschutz für eine Mitarbeiterin, die im Rahmen ihrer Aufgaben auch sensible Daten zu verarbeiten hat, nicht zwingend eine Berufsbildungsmaßnahme dar – es kann sich hierbei auch um eine arbeitsplatzbezogene Unterweisung handeln (LG Nürnberg v. 20.12.2018 – 5 TaBV 61/17, juris). Auf die tatsächliche Verwertung und Verwertbarkeit im Betrieb kommt es hierbei nicht an (weitere Einzelheiten vgl. Krause, in FS Ingrid Schmidt, S. 231 ff.).

 

Rz. 1076

Nicht unter diesen Begriff fallen die "sonstigen Bildungsmaßnahmen" (§ 98 Abs. 6 BetrVG), da ihnen die Berufsbezogenheit fehlt. Der Begriff der Berufsbildung ist auch abzugrenzen von der Unterrichtung des Arbeitnehmers über seine Aufgaben und seine Verantwortung und die Art seiner Tätigkeit im Betrieb nach § 81 Abs. 1 S. 1 BetrVG. Letztere setzt Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen bereits voraus (BAG v. 10.2.1988 – 1 ABR 39/86, juris).

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