Rz. 1221

Verletzt der Arbeitgeber seine Pflichten nach § 99 BetrVG – stellt er ohne Zustimmung des Betriebsrates ein, versetzt er ohne Zustimmung des Betriebsrates, führt er trotz Versetzung kein Eingruppierungsverfahren durch –, dann kann der Betriebsrat nach § 101 BetrVG "Aufhebung der Maßnahme" verlangen. Da bei Eingruppierung und Umgruppierung (Rechtsbeurteilung) nichts "aufgehoben" werden kann, muss in einem solchen Fall der Antrag auf Durchführung des Verfahrens nach § 99 Abs. 1 BetrVG und bei Widerspruch nach § 99 Abs. 4 BetrVG gestellt werden (s.o. bei Eingruppierung Rdn 1149).

 

Rz. 1222

Beim Antrag nach § 101 BetrVG handelt es sich um einen Leistungsantrag, für den es der Darlegung eines besonderen Rechtsschutzinteresses normalerweise nicht bedarf. Der Antrag wird jedoch unbegründet, wenn der von der personellen Maßnahme betroffene Arbeitnehmer aus dem Betrieb ausscheidet; mit dem Ausscheiden endet der betriebsverfassungswidrige Zustand, dessen Beseitigung der Betriebsrat mit dem Antrag nach § 101 BetrVG begehrt (BAG v. 14.11.1989 – 1 ABR 85/88, juris). Dasselbe gilt, wenn der Arbeitgeber eine denselben Arbeitnehmer betreffende neue personelle Maßnahme betriebsverfassungsrechtlich ordnungsgemäß durchführt. Dies gilt auch, wenn der Arbeitnehmer nach dieser Maßnahme auf demselben Arbeitsplatz weiterbeschäftigt wird. Einer zeitweiligen Unterbrechung der Beschäftigung bedarf es dabei nicht (LAG Hessen v. 27.11.2007 – 4 TaBV 111/07, juris). Die faktisch rechtswidrige Durchführung der Maßnahme in der Vergangenheit hindert den Arbeitgeber aufgrund des zukunftsgerichteten Charakters des Verfahrens nach § 99 BetrVG nicht, die Maßnahme künftig auf betriebsverfassungsrechtlich ordnungsgemäßer Grundlage durchzuführen; für die Entscheidung des Gerichts über einen Antrag nach § 101 BetrVG kommt es auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung an (LAG Düsseldorf v. 20.12.2016 – 14 TaBV 57/16, juris).

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