Rz. 841

Das BetrVG regelt die Aufgaben und Befugnisse des Betriebsrates in einer Vielzahl von Einzelbestimmungen, insb. bei der näheren Ausgestaltung der Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte in sozialen Angelegenheiten, bei der Ausgestaltung von Arbeitsplatz, Arbeitsablauf und Arbeitsumgebung, in personellen Angelegenheiten und in wirtschaftlichen Angelegenheiten. Daneben finden sich allgemeine Vorschriften über Rechte und Pflichten des Betriebsrates in § 2 Abs. 1 BetrVG (vertrauensvolle Zusammenarbeit), § 74 BetrVG (Verhandlungs-, Einigungs- und Friedenspflicht, Verbot von parteipolitischer Betätigung) und § 75 BetrVG (Grundsätze für die Behandlung von Betriebsangehörigen).

 

Rz. 842

Über diese dort geregelten konkreten Befugnisse hinaus hat der Gesetzgeber in § 80 BetrVG einen allgemeinen Aufgabenkatalog erlassen, um damit festzulegen, in welchen Angelegenheiten er Initiativen vom Betriebsrat erwartet; er hat damit Aufgaben für den Betriebsrat festgelegt, die dieser unabhängig von einem konkreten Beteiligungsrecht erfüllen soll. Die Vorschrift dient der effektiven, über die Mitbestimmung in Einzelbereichen hinausgehenden Interessenwahrnehmung für die Arbeitnehmer des Betriebes. Der Katalog regelt die Aufgaben nicht abschließend; auch andere den Arbeitnehmern dienende Initiativen sind dem Betriebsrat gestattet, was sich schon aus § 80 Abs. 1 Nr. 3 mit der Aufgabe zur Entgegennahme von Anregungen ersehen lässt. Weitere Aufgaben regelt i.Ü. § 75 BetrVG.

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