Rz. 381

Nach dem Wortlaut des § 21b BetrVG setzt das Vorhandensein des Restmandates den Untergang des Betriebes voraus. Wenn der Ursprungsbetrieb nicht untergeht, aber ein Teil dieses Betriebes stillgelegt und nicht weiterbetrieben wird, kommt weder Rest- noch Übergangsmandat in Betracht. Es versteht sich von selbst, dass der Ursprungsbetriebsrat sein "Voll"-Mandat auch für den stillgelegten Teil weiter ausübt.

 

Rz. 382

Wird ein Betriebsteil abgespalten, sodass der Ursprungsbetrieb nicht "untergeht", gibt es dem Wortlaut nach kein Restmandat, sondern ein Übergangsmandat. Was gilt aber, wenn ein Teil abgespalten und ins Ausland verlagert wird? Wenn der abgespaltene Teil nicht betriebsratsfähig ist? Wenn er in einen Betrieb mit Betriebsrat eingegliedert wird? Dann scheidet ein Übergangsmandat für diesen Teil aus. Nach Sinn und Zweck – für die Belegschaft des abgespaltenen Betriebsteiles und ihre Schutzwürdigkeit ist es doch unerheblich, ob der Ursprungsbetrieb weiter besteht oder untergegangen ist –, muss auch in solchen Fällen ein Restmandat für den abgespaltenen Teil bestehen, wobei ein Unterschied zum weiter bestehenden Vollmandat für die Mitbestimmungstatbestände, die vor der Durchführung der Abspaltung angelegt sind, kaum besteht.

 

Rz. 383

 

Hinweis

Geht ein Betrieb unter Wahrung seiner Identität vollständig auf einen anderen Inhaber über (§ 613a BGB), dann bleibt der Betriebsrat für diese übergegangene Einheit bestehen. Was aber ist mit der Repräsentation derjenigen Arbeitnehmer, die dem Betriebsübergang widersprechen und vom Arbeitgeber keinem anderen Betrieb zugeordnet oder zu einem solchen zusammengefasst werden – denen also auch kein Arbeitsplatz mehr zugewiesen wird? Für diese ist weder der bisherige (mit übergegangene) Betriebsrat zuständig – sie sind ja durch eigene Willenserklärung (Widerspruch) aus dem Betrieb (nicht aus dem Unternehmen oder Arbeitsverhältnis) ausgeschieden – noch der Gesamtbetriebsrat noch ein anderer Betriebsrat (etwa des Hauptbetriebes oder des nächstgelegenen Betriebes). Auch das Bestehen eines Übergangs- oder Restmandats scheidet aus, weil das Ausscheiden dieser Arbeitnehmer aus dem Betrieb nicht durch Spaltung oder Stilllegung erfolgt ist. Diese Arbeitnehmer können daher ohne Betriebsratsanhörung nach § 102 BetrVG gekündigt werden (BAG v. 24.9.2015 – 2 AZR 562/14, juris; BAG v. 8.5.2014 – 2 AZR 1005/12, juris; LAG Düsseldorf v. 11.1.2011 – 17 Sa 828/10, juris). Für sie muss – bei entsprechender Anzahl – auch kein Interessenausgleich oder Sozialplan geschlossen werden (LAG Nürnberg v. 9.8.2011 – 6 Sa 230/10, juris; offengelassen von BAG v. 24.9.2015 – 2 AZR 562/14, juris, für den Fall, dass es sich um einen betriebsmittelarmen Betrieb handelt und ein erheblicher Teil der Belegschaft vom Widerspruchsrecht Gebrauch gemacht haben sollte; vgl. auch Rdn 374).

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