Rz. 379

§ 21b BetrVG räumt ein Restmandat nur ein, wenn der Betrieb untergeht. Bleibt dagegen der Betrieb nach Stilllegung oder Abspaltung eines Teiles erhalten, dann besteht das Vollmandat des Betriebsrates weiter. Dabei kommt es bei der Teilstilllegung nicht darauf an, ob der verbleibende Teil seine "Betriebsidentität" wahrt oder nicht. Der Betrieb geht bei der Stilllegung so lange nicht unter, solange ein gewisser Teil dieses Betriebes – und sei es auch nur ein kleiner Teil, z.B. 10 % – weiter besteht (BAG v. 19.11.2003 – 7 AZR 11/03, juris: nur noch 26 von ursprünglich 260 AN beschäftigt). Ob dies auch für die Spaltung gilt, ist noch nicht entschieden. Dies dürfte aber abzulehnen sein. Man sehe sich den Fall der Aufspaltung an: Welcher Betriebsteil sollte derjenige sein, der das Restmandat als Vollmandat besitzt?

 

Rz. 380

Bei Abspaltung wird zu unterscheiden sein: Behält der Ursprungsbetrieb trotz der Abspaltung seine "Identität", dann geht er nicht unter; der Betriebsrat behält sein Vollmandat und für den abgespaltenen Teil ein Übergangsmandat. Diese Konstellation wird typischerweise durch § 21a Abs. 1 BetrVG erfasst. Ob daneben entsprechend § 21b BetrVG auch ein Restmandat besteht, ist fraglich (dazu gleich Rdn 381 ff.). Wenn ein Betrieb später durch eine neue unternehmerische Entscheidung, die in der Phase des Übergangsmandates getroffen oder gar wirksam geworden ist, stillgelegt wird, kann sich das Übergangsmandat in ein Restmandat umwandeln.

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