Rz. 593

Werden teilzeitbeschäftigte Betriebsratsmitglieder über ihre individuelle Arbeitszeit hinaus für Betriebsratstätigkeit in Anspruch genommen, gilt einschränkungslos § 37 Abs. 3 BetrVG. Sie haben daher einen Anspruch auf Freizeitausgleich, wenn die Betriebsratstätigkeit außerhalb der individuellen Arbeitszeit, aber innerhalb der betrieblichen Regelarbeitszeit liegt. Gleiches gilt für den Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung gem. § 37 Abs. 3 S. 3 Hs. 2 BetrVG: Die Betriebsratstätigkeit muss außerhalb der Arbeitszeit durchgeführt und ein entsprechender Freizeitausgleich aus betrieblichen Gründen nicht möglich sein (BAG v. 7.2.1985 – 6 AZR 370/82, juris). Ob Teilzeitbeschäftigte dann Überstundenzuschläge erhalten, hängt von den Bestimmungen des jeweiligen Tarifvertrags ab. Bei der Teilnahme teilzeitbeschäftigter Betriebsratsmitglieder an Schulungsmaßnahmen gelten Sonderreglungen (s. Rdn 628 ff.).

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