Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 23.250,– brutto nebst 4 % Zinsen aus dem Nettobetrag von D 22.376,– brutto seit 17.06.1994 und aus dem Nettobetrag von weiteren DM 874,– brutto seit dem 12.05.1995 zu zahlen.

2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Der Kläger trägt 1/4 und die Beklagte trägt 3/4 der Kosten des Rechtsstreits.

4. Der Streitwert wird auf DM 31.000,– festgesetzt.

 

Tatbestand

Der Kläger verlangt von der Beklagten Vergütung für außerhalb der persönlichen Arbeitszeit durchgeführte Betriebsratstäfigkeit.

Der am 26.01.1950 geborene Kläger war seit dem 01.03.1980 als Zeitungszusteller bei dem Badischen Verlag, der in der Rechtsform einer GmbH organisiert ist, beschäftigt. Die dort am 22.03.1990 durchgeführten Betriebsratswahlen wurden von drei Zeitungszustellern wegen zu Unrecht verneinter Wahlberechtigung der Zeitungszusteller erfolgreich angefochten (vgl. BAG, Beschl, vom 29.01.1992 – 7 ABR 27/92, AP Nr. 1 zu § 7 BetrVG 1972). Daraufhin wurde der Vertrieb aus dem Badischen Verlag ausgegliedert und auf die Anfang 1992 neu gegründete Beklagte übertragen, die ihren Betriebssitz in Emmendingen hat. Seitdem ist der Kläger bei der Beklagten beschäftigt. Ab Mai 1992 besteht ein 15köpfiger Betriebsrat bei der Beklagten, die ca. 2000 Zusteller, zur Zeit 22 Vertriebsinspektoren und 2 teilzeitbeschäftigte Sekretärinnen beschäftigt. Das Zustellgebiet erstreckt sich über große Teile Südbadens. Alle Zusteller stehen in einem Teilzeitarbeitsverhältnis und üben ihre Tätigkeit mit unterschiedlichen Stundenzeiten zwischen 3.00 Uhr nachts bis spätestens 7.00 Uhr morgens aus. Die Zeitungszusteller arbeiten montags bis samstags. Die Entlohnung der Zusteller erfolgt nach der Zahl der zuzustellenden Zeitungen und Prospekte, wodurch aufgrund unterschiedlicher Größe und Dichte der jeweiligen Zustellbezirke sich erhebliche Unterschiede in der Höhe der Entlohnung ergeben können. Der pro Arbeitstag durchschnittlich 3,5 Stunden arbeitende Kläger erzielte bis April 1993 eine durchschnittliche Monatsvergütung von DM 2.918,12 brutto, ab Mai 1993 von DM 2.991,62 brutto bzw. unter Zugrundelegung von durchschnittlich 87,5 Arbeitsstunden pro Monat einen Bruttostundenlohn von DM 33,35 bzw. DM 34,19 und ab Mai 1994 von DM 35,03. Er wohnt und arbeitet in Freiburg.

Der Kläger ist seit Mai 1992 Mitglied des Betriebsrats und gehört dem Betriebsausschuß an. Im Jahr 1993 und im ersten Halbjahr 1994 war er freigestelltes Betriebsratsmitglied. Die von dem Kläger zu erledigenden Betriebsratsaufgaben werden ausnahmslos außerhalb seiner zwischen 3.00 Uhr und 7.00 Uhr liegenden persönlichen Arbeitszeit ausgeübt, da während seiner persönlichen Arbeitszeit weder die Geschäftsführung noch die Vertriebsinspektoren noch die Zusteller noch sonstige Dritte erreichbar sind.

Der Kläger erhielt seitens der Geschäftsführung der Beklagten formularmäßige Abrechnungsbögen für geschäftsführende Betriebsräte, die bis ca. November 1992 u. a. Angaben zur Art. der Aufgabe vorsahen, während für die Zeit danach dahingehende Angaben nicht mehr verlangt wurden. Diese Abrechnungsbögen wurden von dem Kläger jeweils monatlich bei der Geschäftsführung eingereicht. In einem Schreiben vom 19.01.1993 des damaligen Geschäftsführers Müller der Beklagten an den Betriebsrat heißt es, daß die Mehrarbeit für die Betriebsratstätigkeit nicht insgesamt abgegolten werden müsse, sondern gegebenenfalls Freizeit zu gewähren sei. Im weiteren heißt es dort:

Die Geschäftsleitung der UZG erhält jedoch ihr Angebot aufrecht. 50 % der aufgelaufenen Mehrarbeitsstunden zu vergüten und 50 % durch Arbeitsbefreiung auszugleichen.

Dazu muß bekanntlich der gezahlte Stücklohn in Zeitlohn umgerechnet werden. Wir bitten Sie, der Geschäftsleitung zu diesem Zweck die Stundenlöhne der Betriebsratsmitglieder mitzuteilen.

Um zukünftig eine zügigere Feststellung aufgelaufener Mehrarbeitsstunden und deren zeitgerechten Ausgleich durch Arbeitsbefreiung zu ermöglichen, fordern wir Sie auf, in Zukunft der Geschäftsleitung unverzüglich die angefallenen Mehrarbeitsstunden mitzuteilen. Die einzelnen Betriebsratsmitglieder fordern wir hiermit ausdrücklich auf, entsprechend ihrer gesetzlichen Verpflichtung den Anspruch auf Arbeitsbefreiung ebenfalls unverzüglich geltend zu machen. Die aufgelaufene Mehrarbeit muß dabei spätestens 14 Tage nach ihrer Entstehung der Geschäftsleitung gemeldet und der Anspruch auf Arbeitsbefreiung geltend gemacht werden. Geschieht letzteres nicht, wird die Geschäftsleitung die aufgelaufenen Mehrarbeitsstunden in Zukunft binnen Monatsfrist durch einseitig angeordnete Freistellungen ausgleichen.

Mit Schreiben vom 24.02.1993 verlangte der Kläger Auszahlung von Mehrarbeitsvergütung für von ihm im Jahr 1992 geleistete Betriebsratstätigkeit unter Berücksichtigung des ihm gewährten Freizeitausgleichs. Dem trat die Beklagte mit Schreiben vom 22.03.1993 entgegen und lehnte eine 100 %ige Auszahlung ab. Weitere Korrespondenz zwischen den Parteien verlief ergebnislos.

Mit Schriftsatz vom 27.0...

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