Rz. 718

Es wird von der Rspr. auch anerkannt, dass über § 80 Abs. 3 BetrVG ein Rechtsanwalt zur Beratung des Betriebsrates in einer betriebsverfassungsrechtlichen Angelegenheit herangezogen werden kann (BAG v. 25.4.1978 – 6 ABR 9/75, juris; BAG v. 15.11.2000 – 7 ABR 24/00, juris). Auch hierfür bedarf es grundsätzlich einer vorherigen Vereinbarung zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber. Bei der Frage, ob der Rechtsanwalt als Rechtsbeistand – dann keine Vereinbarung erforderlich und Kostenerstattung nach § 40 BetrVG – oder als Sachverständiger handelt, kommt es nicht auf die Ansicht des Betriebsrats oder des Sachverständigen an; vielmehr ist dies nach objektiven Gesichtspunkten zu bewerten (LAG Nürnberg v. 13.6.2017 – 7 TaBV 80/16, juris). Abzulehnen ist die Auffassung, dass die Vereinbarung auch nachträglich durch die Arbeitsgerichte ersetzt werden kann (so DKW/Buschmann, § 80 Rn 155; wie hier etwa GK/Weber, § 80 Rn 160).

 

Rz. 719

 

Hinweis

In bestimmten Situationen kann aber für den Betriebsrat ein Bedürfnis bestehen, sich ohne Einschaltung des Arbeitgebers rechtlich beraten zu lassen, ob und in welcher Weise er überhaupt in einer betriebsverfassungsrechtlichen Angelegenheit tätig werden soll. Dies kann über die Anwendung des § 40 BetrVG gewährleistet werden (Fitting, § 80 Rn 91). Beschließt der Betriebsrat, ggü. dem Arbeitgeber ein bestimmtes Mitbestimmungsrecht geltend zu machen und hierfür einen Anwalt zu beauftragen, sind die Kosten nach § 40 BetrVG zu erstatten (LAG Köln v. 2.2.2007 – 4 TaBV 61/06, juris: Entscheidend ist, ob der Anwalt zumindest auch zur Vorbereitung eines Rechtsstreites, zur Wahrung und Verteidigung von Rechten des Betriebsrates beauftragt wird, und nicht allein deshalb, weil der Betriebsrat Kenntnisse für seine Betriebsratsarbeit benötigt). Dies muss aber auch gelten, wenn der Rechtsanwalt dem Betriebsrat angesichts der Rechtslage von einer gerichtlichen Geltendmachung abrät. In derartigen Konstellationen ist es geboten, die Kostenerstattung über § 40 BetrVG ohne vorherige Vereinbarung mit dem Arbeitgeber zu gewähren, wenn der Betriebsrat noch nicht die Durchführung eines Verfahrens beschließt, sondern sich über die Möglichkeit zum weiteren Vorgehen von einem Rechtsanwalt beraten lassen will (dahin tendiert wohl auch BAG v. 25.6.2014 – 7 ABR 70/12, juris, mit der Aussage, der Rechtsanwalt habe im Rahmen eines ihm erteilten Mandats auch zunächst das Bestehen und den Umfang der Mitbestimmungsrechte zu prüfen; a.A. LAG Hessen v. 20.11.2008 – 9 TaBV 126/08, juris, bei der Beauftragung zur Prüfung der vertragsrechtlichen und wirtschaftlichen Situation eines Vertrages mit einer Pensionskasse; LAG Schleswig-Holstein v. 19.8.2008 – 5 TaBV 23/08, juris). Zu weitgehend BAG (Beschl. v. 14.12.2016 – 7 ABR 8/15, juris, wonach der Arbeitgeber zur Zahlung nach § 40 BetrVG verpflichtet sein könne, wenn der Betriebsrat einen Anwalt mit der Führung von Verhandlungen über einen Interessenausgleich beauftrage, weil es hier um die konkrete Vertretung des Betriebsrats bei der Durchführung oder Ausübung seiner Mitbestimmungsrechte gehe (vgl. hierzu auch oben Rdn 673 f.).

 

Rz. 720

Ein Auftreten als Verhandlungsführer ggü. dem Arbeitgeber ist i.R.d. Beauftragung nach § 80 Abs. 3 BetrVG ausgeschlossen (BAG v. 13.5.1998 – 7 ABR 65/96, juris). Allerdings ist die Hinzuziehung als Verfahrensbevollmächtigter in der Einigungsstelle gem. § 40 BetrVG möglich (BAG v. 14.2.1996 – 7 ABR 25/95, juris).

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