Rz. 366

Betriebsratsmitglieder sind nach den gesetzlichen Bestimmungen in mehrerlei Hinsicht geschützt, um ihren Aufgaben ohne die Befürchtung von Beeinträchtigungen in ihrer persönlichen Rechtsstellung nachkommen zu können. Zum einen sind sie während ihrer Amtszeit und bis ein Jahr danach nur außerordentlich kündbar (vgl. § 15 Abs. 1 und Abs. 2 KSchG). Zum anderen besteht, solange sie Mitglieder des Betriebsrates sind, der Schutz nach § 103 BetrVG. Vor einer Kündigung ist hiernach die positiv erklärte Zustimmung des Betriebsrates oder deren rechtskräftige Ersetzung durch die ArbGe erforderlich. Während des Laufes des Ersetzungsverfahrens nach § 103 Abs. 2 BetrVG besteht das Arbeitsverhältnis fort. Das Betriebsratsmitglied behält den Entgeltanspruch und besitzt das Recht zur Weiterführung seiner Betriebsratstätigkeit; letzteres, insb. Zugang zum Betrieb, kann auch im Wege einstweiliger Verfügung geltend gemacht werden. Einschränkungen können sich, soweit das Zustimmungsbegehren mit Problemen am Arbeitsplatz (Vermögensdelikte oder Kundendruck) zusammenhängt, lediglich in Bezug auf die Arbeitstätigkeit ergeben.

 

Rz. 367

Der Kündigungsschutz gilt auch für Mitglieder einer Jugend- und Auszubildendenvertretung, einer Bordvertretung oder eines Seebetriebsrats und einer Personalvertretung (§ 15 Abs. 1, Abs. 2 KSchG). Die ordentliche Kündigung eines Mitglieds des Wahlvorstands ist vom Zeitpunkt seiner Bestellung an, die ordentliche Kündigung eines Wahlbewerbers vom Zeitpunkt der Aufstellung des Wahlvorschlags an jeweils bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses unzulässig (§ 15 Abs. 3 KSchG; hierbei ist nicht nötig, dass der Wahlvorschlag bereits beim Wahlvorstand eingereicht ist, allerdings muss bereits ein Wahlvorstand bestellt sein, BAG v. 7.7.2011 – 2 AZR 377/10; vgl. Fitting, § 103 Rn 10a). Die ordentliche Kündigung eines Arbeitnehmers, der zu einer Betriebsversammlung zur Wahl des Betriebsrats einlädt oder die Einsetzung eines Wahlvorstands beim Arbeitsgericht beantragt, ist vom Zeitpunkt der – ordnungsgemäßen (vgl. KR/Kreft, § 15 KSchG, Rn 24) – Einladung bzw. der Antragstellung an unzulässig. Dieser Kündigungsschutz gilt für die ersten sechs in der Einladung bzw. die ersten drei in der Antragstellung aufgeführten Arbeitnehmer (§ 15 Abs. 3a KSchG).

 

Rz. 368

Nach dem durch das BetriebsrätemodernisierungsG eingeführten § 15 Abs. 3b KSchG hat auch ein Arbeitnehmer Kündigungsschutz, der Vorbereitungshandlungen zur Errichtung eines Betriebsrats unternimmt und eine öffentlich – etwa von einem Notar – beglaubigte Erklärung abgegeben hat, dass er die Absicht hat, einen Betriebsrat zu errichten. Dies gilt allerdings nur, wenn die Kündigung auf Gründe in der Person oder im Verhalten des Arbeitnehmers gestützt wird, nicht für betriebsbedingte Gründe. Ob dem Arbeitgeber die Vorbereitungshandlungen oder auch die vor dem Notar abgegebene Erklärung im Kündigungszeitpunkt bereits bekannt gewesen sind, soll unerheblich sein (KR/Kreft, § 15 KSchG Rn 27 ff.). Weitere Einzelheiten s. § 30).

 

Rz. 369

Mit dem BetriebsrätemodernisierungsG ist jetzt auch die bisherige Rechtsprechung (zuletzt etwa BAG v. 25.4.2018 – 2 AZR 401/17, juris) kodifiziert, dass der Arbeitgeber in Fällen, in denen ein Betriebsrat nicht besteht, aktiven Amtsträgern – etwa Wahlbewerbern – nach § 103 Abs. 1 BetrVG nur dann kündigen kann, wenn das Arbeitsgericht einer solchen – außerordentlichen – Kündigung rechtskräftig zugestimmt hat (§ 103 Abs. 2a BetrVG).

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