Rz. 755

Notwendige Voraussetzung für die Bildung eines Gesamtbetriebsrates ist, dass mindestens zwei Betriebsräte in einem Unternehmen gebildet sind. Unter Unternehmen ist hierbei eine natürliche oder juristische Person zu verstehen. Sind die – durch einen eigenen Betriebsrat repräsentierten – Betriebe oder Betriebsteile einem anderen Unternehmen (etwa einer eigenen GmbH) zugeordnet, kommt die Bildung eines Gesamtbetriebsrates nicht in Betracht. Die Betriebsräte müssen nach deutschem Betriebsverfassungsrecht gebildet sein: Daher genügt die Vertretung der Arbeitnehmer nach ausländischem Recht in einem im Ausland gelegenen Betrieb den Voraussetzungen nicht. Ob das Unternehmen dagegen seinen Sitz im Ausland hat, ist unerheblich, solange nur zwei Betriebsräte in Betrieben oder Betriebsteilen, die in Deutschland gelegen sind, gebildet sind.

 

Rz. 756

Eine juristische Person (AG, GmbH) kann immer nur ein einziges Unternehmen führen. Etwas anderes gilt bei natürlichen Personen, bei denen dann mehrere Unternehmen anzunehmen sind, wenn keine einheitliche Leitung der gebildeten selbstständigen Organisationseinheiten vorhanden ist.

 

Beispiel

Unternehmer U. betreibt neben der im Familienbesitz befindlichen Bäckerei einen neu zugekauften Metzgerladen als Einzelunternehmer in der bisherigen Form weiter.

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