Rz. 820

§ 74 Abs. 2 S. 2 BetrVG statuiert eine besondere Pflicht für die Betriebspartner, Betätigungen zu unterlassen, die den Arbeitsablauf oder den Betriebsfrieden stören. Diese allgemeine Pflicht kann unter Umständen bei der Ausübung von Mitbestimmungsrechten oder betriebsverfassungsrechtlichen Streitigkeiten zur Rücksichtnahme verpflichten und zur Pflicht, den Betriebspartner nicht in unsachlicher Weise in der betrieblichen Öffentlichkeit anzugreifen oder bloßzustellen. Darüber hinaus haben die Betriebspartner auch jede parteipolitische Betätigung zu unterlassen; Aktivitäten tarifpolitischer und sozialpolitischer Art sind jedoch ausdrücklich gestattet, soweit sie den Betrieb oder die Arbeitnehmer unmittelbar betreffen (§ 74 Abs. 2 S. 3 BetrVG). Auch Aktivitäten, die in der Funktion als Gewerkschaftsmitglieder veranstaltet werden, sind ausdrücklich gestattet (§ 74 Abs. 3 BetrVG).

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