Rz. 401

Ein Gesamtbetriebsrat ist dann zu bilden, wenn es mehrere Betriebe mit Betriebsrat in einem Unternehmen gibt. Der Gesamtbetriebsrat hat keine Amtszeit; er wird von den Betriebsräten der einzelnen Betriebe des Unternehmens beschickt. Auf seine Identität hat es daher keine Auswirkungen, wenn einer der Betriebe abgespalten oder eingegliedert wird (solange noch zwei Betriebsratsbetriebe übrig sind). Ähnliches gilt dann, wenn ein Betrieb im Wege des Betriebsüberganges aus dem Unternehmen ausscheidet. Die Vertreter dieses aus dem Unternehmen ausgeschiedenen Betriebsrates scheiden automatisch aus dem Gesamtbetriebsrat aus. Sie nehmen – der Betriebsrat der als Ganzes ausgeschiedenen Einheit besitzt weiter sein Vollmandat – am Gesamtbetriebsrat im nunmehrigen Unternehmen teil, müssen hierzu aber ihre Vertreter neu wählen. Das berührt das Weiterbestehen des Gesamtbetriebsrats im bisherigen Unternehmen nicht.

Wenn sämtliche vorhandene Betriebsratseinheiten im Wege des Betriebsüberganges auf ein anderes Unternehmen übergehen, wird ebenfalls ein Fortbestehen des Gesamtbetriebsrat anzunehmen sein (h.M., vgl. Sittard, in: Willemsen/Hohenstatt/Schweibert/Seibt, Teil D Rn 100 ff.). Anderes gilt aber, wenn nicht sämtliche Einheiten übergehen oder wenn beim neuen Inhaber bereits mindestens ein Betrieb bestand. Dann dürfte insoweit die Neubildung des Gesamtbetriebsrats – mit entsprechenden Entsendungsbeschlüssen und einem neuen Gesamtbetriebsratsvorsitzenden – erforderlich sein (so BAG v. 5.6.2002 – 7 ABR 17/01, juris). Dann ist auch unerheblich, ob die Mehrheit der im Gesamtbetriebsrat repräsentierten Betriebe übergeht oder nicht. Der Unterschied zur "Betriebsidentität" beim Betriebsrat rechtfertigt sich beim Gesamtbetriebsrat daraus, dass er am Sitz des Unternehmens gebildet ist (a.A. Hohenstatt/Müller-Bonnani, NZA 2003, 766).
Die mit einem Betriebs- oder Teilbetriebsübergang verbundene Eingliederung von Betrieben führt zum Verlust des Betriebsratsamtes des eingegliederten Teiles. Bei einer Spaltung mit Übergangsmandat innerhalb eines Unternehmens bleibt der Gesamtbetriebsrat im Amt – eine Entsendung von eigenen Vertretern für den abgespaltenen Betriebsteil ist, solange das Übergangsmandat besteht, nicht veranlasst. Die Stimmenzahl im Gesamtbetriebsrat dürfte dann unter Einbeziehung der Arbeitnehmer des abgespaltenen Teils berechnet werden. Bei einer Zusammenlegung mit Übergangsmandat gilt dasselbe: Der Betriebsrat vertritt weiter im Gesamtbetriebsrat, allerdings mit einer alle nunmehr im Übergangsmandat vertretenen Betriebsteile umfassenden Stimmenzahl. Bei Eingliederung besteht nach der hier vertretenen Auffassung kein Übergangsmandat, sodass die eingegliederten Arbeitnehmer durch den Betriebsrat des aufnehmenden Betriebes oder wenn dieser keinen Betriebsrat hat, gar nicht mehr im Gesamtbetriebsrat vertreten sind.
Anderes gilt, wenn die Abspaltung oder Zusammenlegung mit einem Betriebsinhaberwechsel verbunden ist. Dann kann der Übergangsmandatsbetriebsrat die vertretenen Arbeitnehmer nicht mehr im bisherigen Gesamtbetriebsrat vertreten. Er kann in diesem Fall Vertreter in den Gesamtbetriebsrat des Betriebsübernehmers entsenden. Er braucht hierzu nicht Arbeitnehmer aus dem übergegangenen Betriebsteil zu entsenden – möglicherweise befinden sich in diesem Teil gar keine Betriebsräte. Die Stimmenzahl der entsandten Vertreter berechnet sich in diesem Fall aber nach der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer des übergegangenen Teils.
Da die Ausübung des Restmandats auf Mitwirkungshandlungen beschränkt ist, die beim Untergang des Betriebs durch Stilllegung, Spaltung oder Zusammenlegung bestehen, kommt die Ausübung des Restmandats durch Vertretung im Gesamtbetriebsrat normalerweise nicht in Betracht: Wenn die mit dem Untergang in Zusammenhang stehenden Mitbestimmungsrechte dem Einzelbetriebsrat zustehen, ist die Vertretung im Gesamtbetriebsrat von vornherein vom Restmandat nicht erfasst. Stehen die Rechte dem Gesamtbetriebsrat zu, kann dieser sie – auch ohne die Vertreter des untergegangenen Betriebes oder Betriebsteiles – weiter ausüben. Immerhin könnte man in diesem Fall an eine weitere Mitwirkung des das Restmandat ausübenden Betriebsrates im Gesamtbetriebsrat denken, falls es um Probleme des vom Gesamtbetriebsrat verhandelten Interessenausgleiches oder Sozialplanes geht. Wenn durch die Zusammenfassung der zwei einzigen Betriebe des Unternehmens das Amt des Gesamtbetriebsrates erlischt, muss man wohl doch ein Restmandat auch für diesen Gesamtbetriebsrat bejahen mit der Folge, dass die beiden ursprünglichen Betriebsräte diesen weiter bestücken.

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