Rz. 528

Die Zuwahl eines weiteren freigestellten Betriebsratsmitgliedes wegen der Erhöhung der Zahl der Freizustellenden kann nicht durch Nachwahl eines weiteren Mitgliedes in Mehrheitswahl erfolgen, wenn die Freistellungswahl aufgrund von Vorschlagslisten nach den Grundsätzen der Verhältniswahl stattgefunden hat; vielmehr hat eine völlige Neuwahl stattzufinden (BAG v. 20.4.2005 – 7 ABR 47/04, juris; anders für den Fall einer Erhöhung der Zahl durch Vereinbarung mit dem Arbeitgeber LAG Hessen v. 28.5.2009 – 9 TaBV 20/09, juris; dies ist im Hinblick auf den vom Gesetz gewollten Minderheitenschutz aber abzulehnen). Im Fall des Verlustes eines Freistellungsplatzes muss – zur Wahrung des in § 38 Abs. 2 BetrVG niedergelegten Verhältniswahlsystems – ebenfalls eine Neuwahl aller Freizustellenden stattfinden. Bei Ausscheiden eines im Wege der Verhältniswahl freigestellten Betriebsratsmitgliedes aus der Freistellung rückt demgegenüber ein Betriebsratsmitglied aus derselben Vorschlagsliste (derjenigen für die Freistellungswahl) nach, der das ausgeschiedene Mitglied angehört hat. Nur wenn die Liste erschöpft ist, kann im Wege der Mehrheitswahl nachgewählt werden (BAG v. 14.11.2001 – 7 ABR 31/00, juris).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge