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Dasselbe Problem ergibt sich schließlich bei der Spaltung mit Eingliederung. Um den Schutz der betreffenden Arbeitnehmer zu gewährleisten, spricht vieles dafür, trotz des anderweitigen Wortlautes – Ausnahme nur bei Eingliederung in einen Betrieb, in dem ein Betriebsrat besteht – neben einem Restmandat ein Übergangsmandat anzunehmen – allerdings nur für die eingegliederten Betriebsteile und auch nicht, wenn diese Betriebsteile ihre organisatorische Teil-Selbstständigkeit oder Abgrenzbarkeit vollständig verlieren, etwa bei Verteilung der ursprünglich in dem Betriebsteil beschäftigten Arbeitnehmer in bereits im Aufnahmebetrieb bestehende Strukturen. Wenn der Betriebsteil abgrenzbar bleibt, kann der Betriebsrat im Rahmen des Übergangsmandats auch einen Wahlvorstand zur Wahl eines Betriebsrats im gesamten Betrieb einsetzen (weitere Einzelheiten vgl. etwa Fitting, § 21a Rn 11a).

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