Rz. 396

Noch strittiger ist die Frage, ob ein Übergangsmandat auch dann besteht, wenn der größte Betriebsteil keinen Betriebsrat hatte. Hier kann man sich auch nicht damit behelfen, dass im Fall der Zusammenlegung § 21a Abs. 1 S. 1 BetrVG nur "entsprechend" gelten soll. Natürlich ist das Bedürfnis dafür, dass auch dann Wahlvorstände eingerichtet werden sollen, dass auch dann die Mitbestimmungsrechte gewahrt werden sollen, nicht anders als dann, wenn der größte der zusammengefassten Betriebsteile einen Betriebsrat hat. Vieles spricht dafür – entschließt man sich trotz des Wortlautes für die Ausdehnung auf bisher vom Übergangsmandatsbetriebsrat nicht repräsentierte Betriebsteile –, in diesem Fall das Übergangsmandat dem Betriebsrat zuzuweisen, der – ohne Rücksicht auf betriebsratslose Einheiten – den Betriebsteil mit der größten Zahl wahlberechtigter Arbeitnehmer repräsentiert.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge