Rz. 385

Eine ähnliche Situation wie bei der Abspaltung ohne Untergang des Betriebes ergibt sich bei einer "Eingliederung" eines Betriebes in einen bestehenden Betrieb. Dann besteht dem Wortlaut nach ein Restmandat, und zwar selbst dann, wenn der Eingliederungsbetrieb einen eigenen Betriebsrat besitzt ("Untergang durch Zusammenlegung"). Auch dies erscheint als sinnvoll: Wenn der Betrieb, in den eingegliedert wird, keinen Betriebsrat besitzt, würden sonst – was durch die Regelungen vermieden werden soll – die Mitbestimmungsmöglichkeiten enden. Auch wenn der Eingliederungsbetrieb einen Betriebsrat besitzt (sodass nach § 21a BetrVG ein Übergangsmandat in jedem Fall ausgeschlossen ist), ist es sinnvoll, dass der Betriebsrat des untergegangenen Betriebes etwa die Sozialplanverhandlungen zu Ende führt; sähe man dies anders, könnte dies dazu führen, dass für einen in einen Betrieb ohne Betriebsteil eingegliederten Betrieb das Restmandat des Ursprungsbetriebsrats weiter besteht, für einen anderen Betriebsteil, der in einen Betrieb mit Betriebsrat eingegliedert wird, aber nicht – diese müssten dann vom Betriebsrat des Eingliederungsbetriebs (weiter-)geführt werden, dessen Belegschaft womöglich vollkommen andere Interessen hat.

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