Rz. 509

Mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder (absolute Mehrheit) kann der Betriebsrat dem Betriebsausschuss schriftlich Aufgaben zur selbstständigen Erledigung übertragen (§ 27 Abs. 2 S. 2 BetrVG). Der Abschluss von Betriebsvereinbarungen ist dem Betriebsrat aber selbst vorbehalten (§ 27 Abs. 2 S. 2 Hs. 2). Auch die Einleitung eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens und die Beauftragung eines Rechtsanwalts können kein laufendes Geschäft sein und bedürfen einer wirksamen Beschlussfassung des Betriebsrats (LAG Düsseldorf v. 5.8.2015 – 4 TaBVGa/6/15, juris). Dagegen soll der Betriebsrat die Teilnahme an Monatsgesprächen dem Betriebsausschuss übertragen können (BAG v. 15.8.2012 – 7 ABR 16/11, juris). Diese Auffassung ist abzulehnen. Gerade in großen Betriebsräten mit konkurrierenden Listen besteht mitunter die Tendenz, die Betriebsratsmitglieder der Minderheitenlisten von Informationen möglichst auszuschließen und Entscheidungen so weit wie möglich auf – von der Mehrheit gebildete – Ausschüsse zu verlagern (vgl. etwa LAG Baden-Württemberg v. 6.9.2012 – 3 TaBV 2/12, juris). Lässt man auch noch die Beschränkung bei den Monatsgesprächen zu, können Betriebsratsmitglieder von Informationen noch weiter abgeschnitten werden.

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