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Muster 43.11: Gegenstandswertfestsetzungsantrag

Az: _________________________

In dem Rechtsstreit _________________________/_________________________

beantragen wir,

den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit gem. § 33 Abs. 1 RVG für das gerichtliche Verfahren auf _________________________ EUR und für den Vergleich auf _________________________ EUR festzusetzen.

Begründung:

1.

Der Gegenstandswert des gerichtlichen Verfahrens ist insgesamt auf _________________________ festzusetzen.

a)

Der Klageantrag zu Nr. 1. (Kündigungsschutzantrag) ist gem. § 42 Abs. 4 GKG mit einem Vierteljahresverdienst zu bewerten. Der rechtsschutzversicherte Kläger hatte zuletzt einen durchschnittlichen Bruttomonatsverdienst in Höhe von _________________________ EUR erzielt.

Beweis: Verdienstabrechnungen für den Monat _________________________ in Kopie, bereits vorgelegt als Anlage K _________________________.

Daraus ergibt sich ein durchschnittlicher Quartalsverdienst in Höhe von _________________________ EUR brutto.

b)

Der Klageantrag zu Nr. 2. (allgemeiner Feststellungsantrag) ist im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des LAG Hessen mit einem Bruttomonatsverdienst, also mit _________________________ EUR zu bewerten (LAG Hessen v. 7.1.2005, 15 Ta 688/04; vgl. auch Bader, NZA-RR 2005, 346). (Die herrschende Auffassung in der Rechtsprechung setzt bei der Bewertung des allgemeinen Feststellungsantrags keinen Wert an, jedenfalls dann nicht, wenn kein weiterer Beendigungstatbestand streitig war, vgl. z.B. LAG Hamburg v. 30.6.2005, 8 Ta 5/05; LAG Köln v. 16.10.2007, 9 Ta 298/07; so auch der aktuelle Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit in der Fassung v. 9.2.2018.)

c)

Der Klageantrag zu Nr. 3. (Weiterbeschäftigungsantrag) ist im Einklang mit der Rechtsprechung in Höhe von einem Bruttomonatsgehalt, also _________________________ EUR, gegenstandswerterhöhend zu berücksichtigen (vgl. LAG Hamburg v. 12.8.2011, 4 Ta 17/11, JurBüro 2012, 26 – 28; LAG Düsseldorf v. 25.6.2013, 2 Ta 291/13). [Anmerkung: Auch in dem aktuellen Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit ist festgelegt, dass der Weiterbeschäftigungsantrag mit einer Bruttomonatsvergütung bewertet werden soll.]

Exkurs:

Häufig verkennen Rechtsschutzversicherungen, dass in den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit auch der Wert eines Hilfsantrages einzubeziehen ist, über den das Gericht nicht entschieden hat (auch in Abweichung von der Festsetzung des gerichtlichen Streitwertes; VGH Mannheim v. 6.12.2007, 11 S 2402/07; LAG Hamburg v. 12.8.2011, 4 Ta 17/11). Demnach steht – beispielsweise – die hilfsweise Geltendmachung des Weiterbeschäftigungsanspruchs der Werterhöhung nicht entgegen.

Soweit es um die Bemessung der Gerichtskosten geht, kann die hilfsweise Erhebung eines Anspruchs einer Werterhöhung entgegenstehen. Eine Berücksichtigung findet nach § 45 Abs. 1 S. 2 GKG nur statt, wenn über den Hilfsanspruch entschieden wurde. Dies rechtfertigt sich daraus, dass das Gericht mit einem Hilfsantrag materiell erst dann befasst wird, wenn die Bedingung, unter die er gestellt ist, eingetreten ist. Vor Bedingungseintritt wirkt sich der Hilfsantrag also nicht aufwandserhöhend für das Gericht aus.

Bei der anwaltlichen Tätigkeit besteht hier ein entscheidender Unterschied. Bereits die Stellung des Hilfsantrages ist mit erheblichem Arbeitsaufwand für den Anwalt verbunden. Er muss die entsprechenden Informationen für den Hilfsantrag entgegennehmen, eine rechtliche Würdigung vornehmen und beides im Rahmen der Antragsbegründung für das Gericht aufbereiten. Einem ordentlich gestellten Hilfsantrag entspricht daher im Wesentlichen derselbe Arbeitsaufwand wie einem unbedingt gestellten. Die Tatsache der Bedingung kann daher für die Gegenstandswertfestsetzung, die sich auch am Arbeitsaufwand des Anwalts orientieren muss, keine Rolle spielen (so auch VGH Mannheim v. 6.12.2007, 11 S 2402/07; LAG Hamm v. 26.5.1989, 8 Ta 65/89; LAG Hamm v. 29.7.1998, 9 Ta 58/98; LAG Köln v. 27.3.1987, 9 Ta 38/87; LAG Köln v. 4.7.1995, 10 Ta 80/95; LAG Köln v. 14.9.2001, 13 Ta 214/01; LAG Hamm v. 28.7.1988, 8 Ta 122/88; LAG Düsseldorf v. 4.5.1993, 11 Sa 110/92; LAG Köln v. 14.9.2001, 13 Ta 214/01; vgl. zur vergleichbaren Situation der vorzeitig erledigten Hilfsaufrechnung LAG Hamm v. 19.8.1982, 8Ta 193/82).

d)

Der Antrag zu Nr. _________________________ betrifft den Schadensersatzanspruch wegen Entzugs der Nutzungsmöglichkeit des Dienstwagens und ist daher nach der Höhe des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs, also _________________________ EUR, zu bewerten.

e)

Der Klageantrag zu Nr. _________________________ (Zwischenzeugnis) ist als vermögensrechtlicher Anspruch in Höhe eines Bruttomonatsgehalts (oder eines halben Bruttomonatsgehalts, vgl. dazu LAG Köln v. 23.12.2010, 4 Ta 436/10; LAG Sachsen v. 11.7.2011, 4 Ta 135/11; ArbG Hamburg v. 26.5.2005, 3 Ca 81/05; LAG Düsseldorf v. 19.8.1999, 7 Ta 238/99; Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit in der Fass...

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