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Bei der Abrechnung der im Kündigungsschutzprozess entstehenden Rechtsanwaltsgebühren werden von der Rechtsschutzversicherung – soweit neben dem Kündigungsschutzantrag weitere Anträge gestellt werden – i.d.R. Einwände hinsichtlich ihrer Einstandspflicht erhoben bzw. die Kostennoten werden nicht und/oder nicht in der geltend gemachten Höhe ausgeglichen. Dabei geht es insbesondere um die Frage, ob bzgl. der neben dem Kündigungsschutzantrag geltend gemachten Ansprüche ein Rechtsschutzfall vorliegt und die Rechtsschutzversicherung daher verpflichtet ist, die Gebühren nach dem entsprechend höheren Gegenstandswert abzurechnen. Unterschiedliche Ansichten bestehen häufig auch hinsichtlich der Frage, ob eine etwaige außergerichtliche Tätigkeit vor Erhebung der Kündigungsschutzklage erforderlich war und in welcher Höhe die außergerichtliche Geschäftsgebühr (Nr. 2300 RVG-VV) abzurechnen ist. Die nachfolgenden Musterschreiben bieten eine praktische Anleitung für die Korrespondenz mit der Rechtsschutzversicherung in Kündigungsschutzfällen.

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