Rz. 16

Dem Versicherer erwächst aus dem gem. § 86 Abs. 1 S. 1 VVG, § 17 Abs. 9 ARB 2010 (4.1.8 ARB 2012) auf ihn übergegangenen Kostenerstattungsanspruch, bzw. aus dem daraus resultierenden Herausgabeanspruch gegenüber dem Rechtsanwalt, zugleich ein entsprechender Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch, den er ebenfalls direkt gegen den Rechtsanwalt geltend machen kann. Die Judikatur leitete diesen Anspruch früher teils aus der allseitigen Interessenlage im Rahmen des Mandats des Rechtsschutzversicherten her,[42] teils aus analoger Anwendung des § 401 BGB i.V.m. den auftragsrechtlichen Vorschriften der §§ 675 und 666, 667 BGB.[43] Der BGH hat dies im letzteren Sinne entschieden.[44] Ebenfalls besteht in diesen Fällen regelmäßig ein Anspruch auf Gerichtsakteneinsicht nach § 299 Abs. 2 ZPO.[45] Ein Streit darüber dürfte letztlich ohnehin nicht zielführend gewesen sein. Denn der Versicherte hat dem Versicherer gegenüber stets eine Auskunfts- und Mitwirkungsobliegenheit. Verletzt er diese, kann er im Extremfall den Versicherungsschutz verlieren.

[42] So OLG Düsseldorf v. 15.1.1980 – 4 U 48/79, VersR 1980, 231 f.
[43] So AG Hamburg v. 29.2.1996 – 15 C 527/95, r+s 1996, 361; AG Frankfurt a.M. v. 16.10.2012 – 30C 1926/12, BeckRS 2013, 10602.

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