Rz. 1

Grds. berührt der Betriebsübergang den Bestand des Betriebsrates nicht. Wahrt der Betrieb ohne Änderung seine Organisationsstruktur, so ist auch Kontinuität des Betriebsrates gewahrt (BAG v. 28.9.1988 – ABR 37/87; BAG v. 5.2.1991 – 1 ABR 32/90; BAG v. 5.6.2002 – 7 ABR 17/01; ErfK/Preis, § 613a BGB Rn 128; Rieble, NZA 2002, 233 f.).

 

Rz. 2

Kommt es hingegen zu einer Organisationsänderung, kann dies zum Wegfall des bisherigen Betriebsrates führen oder ein Teil der Arbeitnehmerschaft kann aus dem Zuständigkeitsbereich des Betriebsrats herausfallen. Die Arbeitnehmer würden dadurch ihren betriebsverfassungsrechtlichen Schutz verlieren. Für solche Fälle steht dem Betriebsrat ein Übergangsmandat gem. § 21a BetrVG zu. Dies gilt unabhängig davon, ob die betriebliche Umstrukturierung im Zusammenhang mit einem Betriebsübergang im Wege der Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge oder ausschließlich aufgrund von Änderungen der Betriebsorganisation innerhalb des Unternehmens erfolgt, § 21a Abs. 3 BetrVG. Das Übergangsmandat soll sicherstellen, dass bei betrieblichen Organisationsänderungen in der Übergangsphase keine betriebsratslosen Zeiten mehr entstehen (BT-Drucks 14/5741, 38 f.).

 

Rz. 3

Nach § 21a Abs. 1 BetrVG bleibt der alte Betriebsrat bei einer Betriebsspaltung im Amt und führt die ihm bisher zugeordneten Betriebsteile weiter. Das gilt nur, wenn nach der Spaltung noch die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 BetrVG vorliegen und der abgespaltene Teil nicht in einen anderen Betrieb eingegliedert wird, in dem bereits ein Betriebsrat besteht. Der Betriebsrat muss unverzüglich eine neue Betriebsratswahl vorbereiten, § 21a Abs. 1 S. 2 BetrVG. Seine Amtszeit endet spätestens 6 Monate nach dem Wirksamwerden der Spaltung, wenn zuvor kein neuer Betriebsrat gewählt wurde, § 21a Abs. 1 S. 3 BetrVG. Die sechsmonatige Frist kann durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung um weitere sechs Monate verlängert werden, § 21a Abs. 1 S. 4 BetrVG.

 

Rz. 4

Werden Betriebe oder Betriebsteile zu einem Betrieb zusammengefasst, nimmt der größte Betriebsrat das Übergangsmandat wahr. Die Größe bestimmt sich nach der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer, § 21a Abs. 2 BetrVG.

 

Rz. 5

Geht ein Betrieb durch Stilllegung, Spaltung oder Zusammenlegung unter, so bleibt dessen Betriebsrat zunächst im Amt, § 21b BetrVG. Das Restmandat besteht so lange, wie dies zur Wahrnehmung der damit im Zusammenhang stehenden Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte erforderlich ist. Insb. können dem Betriebsrat noch Rechte nach §§ 111 ff. BetrVG zustehen (Richardi/Thüsing, § 21b BetrVG Rn 9). Als wichtigstes Recht ist hier das Recht auf Mitwirkung bei der Herbeiführung eines Interessenausgleiches oder der Aufstellung eines Sozialplanes nach § 112 BetrVG zu nennen. So behält der Betriebsrat ein Restmandat, wenn ein Betrieb nach § 613a BGB übergeht und mehrere Arbeitnehmer dem Übergang nach dem Betriebsübergang widersprechen und der übertragende Arbeitgeber die Arbeitsverhältnisse der widersprechenden Arbeitnehmer betriebsbedingt kündigt. Geht ein ganzer Betrieb über, sodass auch der alte Betriebsrat nunmehr Betriebsrat des neuen Betriebs ist und widerspricht nur ein einziger Arbeitnehmer dem Betriebsübergang, ist kein Restmandat des Betriebsrates nach § 21b BetrVG begründet. Die nachfolgende betriebsbedingte Kündigung bedarf keiner Anhörung des Betriebsrates, denn dieser Arbeitnehmer ist aufgrund seines Widerspruches nie Arbeitnehmer des neuen Betriebes gewesen, dem der personenidentische Betriebsrat nunmehr aber angehört (LAG Nürnberg v. 9.8.2011 – 6 Sa 230/10). Nach wie vor umstritten ist die Frage, ob eine analoge Anwendung auf betriebsübergreifende Arbeitnehmervertretungen zuzulassen ist (zusammenfassend: Richardi/Thüsing, § 21a BetrVG Rn 33 f.).

 

Rz. 6

Offen gelassen hat das BAG in seiner Entscheidung zu Gesamtbetriebsräten (BAG v. 5.6.2002 – 7 ABR 17/01, vgl. auch BAG, Beschl. v. 24.1.2017 – 1 ABR 24/15, BAG v. 5.5.2015 – 1 AZR 763/13), ob auch ein Gesamtbetriebsrat übergehen kann, wenn der Erwerber alle Betriebe des alten Unternehmens übernimmt und die Betriebsidentität aller Betriebe erhalten bleibt. Jedenfalls kann der Gesamtbetriebsrat dann nicht erhalten bleiben, wenn der Betriebserwerber nicht alle Betriebe übernimmt oder bereits über eigene Betriebe verfügt, sodass sich die betriebliche Struktur mindestens eines übernommenen Betriebes durch Eingliederung ändert.

 

Rz. 7

Sofern die Identität des Betriebes gewahrt bleibt, bleiben ferner den Betriebsratsmitgliedern die betriebsverfassungsrechtlichen Rechte und mithin der besondere Kündigungsschutz nach § 15 KSchG i.V.m. § 103 BetrVG erhalten. Etwas anderes gilt bei dem Übergang nur eines Betriebsteiles. Gehört ein Betriebsratsmitglied zum übergehenden Teil, endet die Mitgliedschaft im Betriebsrat gem. § 24 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG aufgrund des Überganges des Arbeitsverhältnisses. Diese Norm ist teleologisch zu reduzieren, wenn der Betriebsrat ein Rest-/Übergangsmandat erhält (Richardi/Thüsing, § 24 BetrVG Rn 12 f.; MüKo-BGB/Mülle...

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