Rz. 16

Grundsätzlich gebieten der Grundsatz des rechtlichen Gehörs, die Möglichkeit des Angeklagten, sich ohne Beschränkungen verteidigen zu können, sowie die Wahrheitserforschungspflicht des Gerichts die ununterbrochene Anwesenheit des Angeklagten in der Hauptverhandlung. § 230 Abs. 1 StPO schreibt daher die grundsätzliche Anwesenheit des Angeklagten vor und lässt nur wenige Ausnahmen hiervon zu. Wenn etwa die Straferwartung begrenzt ist, kann auf ausdrücklichen Antrag des Mandanten seine Entbindung von der Teilnahme an der Hauptverhandlung gestattet werden, § 233 StPO. Auch in der dem Einspruch des Beschuldigten folgenden Hauptverhandlung im Strafbefehlsverfahren (§ 411 Abs. 2 S. 1 StPO), in der Berufungshauptverhandlung (§ 329 Abs. 1 und 2 StPO), in der Revisionshauptverhandlung (§ 350 Abs. 2 S. 1 StPO) und der Hauptverhandlung im Rahmen der Privatklage (387 Abs. 1 StPO) darf sich der Angeklagte durch einen mit ausdrücklicher schriftlicher Vollmacht versehenen Verteidiger vertreten lassen, § 234 StPO. Die allgemeine Bevollmächtigung des Verteidigers reicht hierfür nicht aus. Besagte Vollmacht muss die Vertretungsermächtigung explizit enthalten und hat zu Beginn der Hauptverhandlung vorzuliegen.

Eine mögliche Ergänzung der Vollmacht in Bezug auf die Abwesenheitsvertretung könnte etwa wie folgt aussehen:

"Die erteilte Vollmacht erstreckt sich auch für den Fall der Abwesenheit des Mandanten auf die Vertretung nach §§ 233, 324, 329 Abs. 1, 350 Abs. 2 S. 1, 387 Abs. 1, 411 Abs. 2 S. 1 StPO und umfasst auch das Recht, prozessuale Anträge zu stellen und zurückzunehmen. Sie gilt explizit auch im Fall der Beiordnung hinsichtlich jener Befugnisse, die über die durch eine Pflichtverteidigerbestellung begründete Kompetenz hinausgehen und unabhängig davon, ob die Beiordnung zum Zeitpunkt der Erteilung der Vollmacht bereits erfolgt war oder erst später erfolgt."

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