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Nach § 146 StPO ist die sog. Mehrfachverteidigung untersagt. § 43a Abs. 4 BRAO und § 3 BORA enthalten ähnliche Gebote und sollen die "absolute Treuepflicht" gegenüber dem Mandanten normieren. Der Verteidiger darf also nie mehrere Beschuldigte derselben Tat zur gleichen Zeit verteidigen. Dieses Verbot gilt sowohl für den Wahl- als auch für den Pflichtverteidiger sowie den unterbevollmächtigten Verteidiger.[3] Die Vorschrift soll den Verteidiger vor daraus resultierenden Interessenkollisionen bewahren und kann bei Missachtung neben der Zurückweisung des Verteidigers gem. § 146a Abs. 1 StPO auch zu strafrechtlichen Konsequenzen (Parteiverrat, vgl. § 356 StGB) führen. Die sukzessive Verteidigung ist hingegen von § 146 StPO nicht erfasst.[4] Zur Vermeidung derartiger Risiken ist daher stets genau zu prüfen, ob die Mandatsübernahme mit dem Vertretungsverbot bei widerstreitenden Interessen bzw. dem Verbot des Parteiverrats kollidiert.

[3] Vgl. Dahs, Handbuch des Strafverteidigers, Rn 124; Meyer-Goßner/Schmitt, § 146 StPO Rn 6–8.
[4] Vgl. Dahs, Handbuch des Strafverteidigers, Rn 124; dieser weist aber zu Recht darauf hin, dass dies über eine Interessenskollision im Einzelfall nichts sage.

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