Rz. 293

Die Ablehnung einer Gerichtsperson kommt in Betracht, wenn die Besorgnis der Befangenheit besteht, § 24 Abs. 1 StPO. Nach der Legaldefinition des § 24 Abs. 2 StPO ist diese Besorgnis dann gegeben, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der betroffenen Person – meist des Richters – zu rechtfertigen. Dabei ist Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters gerechtfertigt, wenn der Ablehnende bei verständiger Würdigung des ihm bekannten Sachverhaltes Grund zu der Annahme hat, dass der abgelehnte Richter ihm gegenüber eine innere Haltung einnimmt, die seine Unparteilichkeit oder Unvoreingenommenheit störend beeinflusst.

Dies bedeutet zweierlei: Erstens, dass es auf die objektive Lage nicht ankommt, der Richter also nicht tatsächlich befangen sein muss. Nicht nur die Parteilichkeit als solche, sondern bereits ihr Anschein soll vermieden werden. Zweitens ergibt die Legaldefinition, dass auf die Empfängerperspektive, also auf die Sicht des Angeklagten, abzustellen ist. Nach der Rechtsprechung ist dabei aber auf die Sicht eines durchschnittlichen, vernünftigen Angeklagten abzustellen, der bei verständiger Würdigung der Umstände den Verdacht hegen können müsse, es bestehe eine Voreingenommenheit des Richters.[134]

[134] Vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, § 24 StPO Rn 6 ff.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge