Rz. 9

Kommt eine Mandatsanfrage aus der JVA, stellt sich die Frage, wie der noch nicht mandatierte Rechtsanwalt mit dem Inhaftierten in Kontakt treten kann. Da ein Verteidigungsverhältnis erst mit der Annahme des Mandats – also mit der Bevollmächtigung durch den Mandanten – zustande kommt, unterliegt der Schriftverkehr zwischen dem noch nicht bevollmächtigten Rechtsanwalt und dem potentiellen Mandanten der offiziellen Briefkontrolle und darf auch nicht als der Kontrolle entzogene "Verteidigerpost" gekennzeichnet werden. Darüber hinaus fordern die Justizvollzugsanstalten von dem noch nicht bevollmächtigten Rechtsanwalt in der Regel eine Einzelbesuchserlaubnis,[2] ohne deren Vorlage kein Einlass gewährt wird. Wenngleich grundsätzlich eine schriftliche Vollmacht zum Nachweis für die Bevollmächtigung eines Verteidigers nicht vorliegen muss, empfiehlt es sich jedoch für künftige Besuche in der JVA und den unkontrollierten Schriftverkehr im Rahmen der Verteidigerpost schnellstmöglich eine schriftliche Vollmacht vorzulegen, um als Verteidiger des Mandanten in der Liste der JVA eingetragen zu werden. Gleiches gilt mit Blick auf den Beschluss des Gerichts über die Bestellung als Pflichtverteidiger.

[2] Diese ist entweder bei der Staatsanwaltschaft oder beim Haftrichter zu beantragen, wobei ggf. darauf hinzuweisen ist, dass zunächst nur ein Anbahnungsgespräch geführt werden soll.

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