Rz. 108

Nach den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft hat sich Herr A einer fahrlässigen Trunkenheitsfahrt sowie unerlaubten Entfernens vom Unfallort strafbar gemacht. Aufgrund der Tatsache, dass nur ein unbedeutender Sachschaden entstanden, der Mandant nicht vorbestraft ist und er den Sachverhalt frühzeitig eingeräumt hat, möchte der Rechtsanwalt R anregen, das Verfahren gegen seinen Mandanten auf dem Strafbefehlswege zu erledigen.

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