Rz. 15

Ob und in welchem Umfang ein allgemeiner Feststellungsantrag – der sog. "Schleppnetzantrag" – den Streitwert erhöht, war umstritten. In Rechtsprechung und Literatur wurde eine Streitwerterhöhung größtenteils jedenfalls dann abgelehnt, wenn keine anderen Beendigungstatbestände im Raum stehen – anderenfalls sollte der Streitwert unter Beachtung der (umstrittenen) Grundsätze festgesetzt werden, die für den Streit über mehrere Kündigungen in einem Rechtsstreit maßgeblich waren.[25] Demgegenüber wurde von anderen Stimmen darauf verwiesen, dass grundsätzlich jeder Antrag einen Streitwert habe, also kein Antrag ohne Streitwert sein könne. Für den Arbeitnehmer gelte die Klagefrist des § 4 S. 1 KSchG auch dann, wenn die Kündigung aus anderen Gründen rechtsunwirksam sei. Daher sei grundsätzlich ein Titulierungsinteresse des Arbeitnehmers anzunehmen, auch wenn er sich nur allgemein gegen die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses wende. Dieses Titulierungsinteresse könne mit 500 EUR bewertet werden.[26]

Nach dem bundeseinheitlichen Streitwertkatalog (Teil I Nr. 17.1 und 17.2) soll für einen isolierten allgemeinen Feststellungsantrag höchstens die Vergütung für ein Vierteljahr angesetzt und ein Schleppnetzantrag neben punktuellen Bestandsschutzanträgen nicht zusätzlich bewertet werden.

[25] Vgl. z.B. LAG Schleswig-Holstein v. 19.1.2009 – 1 Ta 182/08, juris; LAG Köln v. 16.10.2007 – 9 Ta 298/07, NZA-RR 2008, 380; BAG v. 6.12.1984 – 2 AZR 754/79, NZA 1985, 296.
[26] Vgl. Schaefer/Schaefer/Simon, § 2 Rn 66.

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