Rz. 11

Im Kündigungsschutzmandat kommt die bereits genannte Obergrenze des § 42 Abs. 2 GKG zum Tragen, die als Höchstwert den Vierteljahresverdienst[17] ansetzt, wenn der Arbeitnehmer den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses anstrebt. In der Rechtsprechung wurde zuvor zum Teil nach der Länge des Arbeitsverhältnisses differenziert: So sollten nach Auffassung des BAG[18] bei Arbeitsverhältnissen, die weniger als sechs Monate bestanden, ein Monatsverdienst, bei Arbeitsverhältnissen, die länger als sechs Monate, aber weniger als ein Jahr bestanden, zwei Monatsverdienste und ansonsten der gesetzliche Höchstwert in Ansatz gebracht werden. Die Instanzgerichte folgten dieser Rechtsprechung nur zum Teil.[19] Nach dem überarbeiteten bundeseinheitlichen Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit (dort Teil I Nr. 20) soll für eine Kündigung nunmehr (immer) die Vergütung für ein Vierteljahr angesetzt werden, es sei denn, unter Auslegung des Klageantrags und der Klagebegründung ist nur ein Fortbestand des Arbeitsverhältnisses von unter drei Monaten im Streit; in diesem Fall soll ein entsprechend geringerer Wert angesetzt werden. Folgekündigungen sollen nach Teil I Nr. 21 des Streitwertkatalogs nur dann wertmäßig berücksichtigt werden, wenn mit ihnen eine Veränderung des Beendigungszeitpunkts einhergeht. Diese Differenzierung wird in der Literatur mit Hinweis auf das gesetzliche Regelungsziel des § 42 Abs. 2 GKG stark kritisiert.[20] Andere Kriterien als die Bestandsdauer bleiben unberücksichtigt.

In der Praxis wird neben einer außerordentlichen fristlosen Kündigung oftmals hilfsweise eine ordentliche Kündigung zum nächstmöglichen Zeitpunkt ausgesprochen. Es gibt also zwei Kündigungen. Nach dem Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit, dort Teil I Nr. 21.1, soll dennoch nur höchstens die Vergütung für ein Vierteljahr als Streitwert angesetzt werden.

In der Praxis wird § 42 Abs. 2 GKG oft auch bei außergerichtlicher Tätigkeit des Anwalts herangezogen, auch wenn der Auftrag auf die (ausschließlich) einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerichtet ist.[21] Richtigerweise ist der Gegenstandswert dann aber nach § 23 Abs. 2 RVG i.V.m. § 99 GNotKG zu berechnen, denn das verfolgte Ziel kann nicht auf gerichtlichem Wege erreicht werden.[22]

 

Rz. 12

 

Praxishinweis

In der Gehaltsabrechnung für Dezember sind oft die gesamten Jahresbezüge aufgeführt. Teilt man diesen Betrag durch vier, erhält man den durchschnittlichen Quartalsverdienst. Anhand einer aktuellen Gehaltsabrechnung kann geprüft werden, ob sich an diesem Wert etwas grundlegend geändert hat oder ändern wird. Schon in der Klageschrift sollte die Bruttomonatsvergütung angegeben und ggf. durch eine Gehaltsabrechnung belegt werden.

[17] Das kann mehr sein als der dreifache Monatsverdienst, weil alle Bezüge im Kalenderjahr proportional zu berücksichtigen sind, vgl. Fleddermann, ArbRAktuell 2010, 461; Schaefer/Schaefer/Simon, § 2 Rn 47.
[18] Vgl. BAG v. 30.11.1984 – 2 AZN 572/82 (B), NZA 1985, 369.
[19] So z.B. LAG Rheinland-Pfalz v. 16.1.2012 – 1 Ta 269/11, juris; LAG Sachsen-Anhalt v. 9.1.2013 – 1 Ta 114/12, juris; a.M. z.B. LAG Thüringen v. 7.10.1996 – 8 Ta 135/96, AGS 1997, 18, das stets auf den Quartalsverdienst abstellen wollte.
[20] So z.B. Richter, ArbRAktuell 2014, 43, 45; Willemsen/Schipp/Oberthür, NZA 2014, 886.
[22] Vgl. Schaefer/Schaefer/Simon, § 2 Rn 39; siehe dazu auch Rdn 6.

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