Rz. 38

Die Beratungsgebühr ist angefallen, wenn der Anwalt den Auftrag angenommen und die erforderlichen Informationen erhalten hat.

Wenn nichts anderes vereinbart ist, erfolgt eine Anrechnung der vereinbarten/üblichen/gekappten Beratungsgebühr in voller Höhe auf eine Gebühr für eine sonstige Tätigkeit, die mit der Beratung zeitlich und sachlich zusammenhängt, § 34 Abs. 2 RVG.[72] Für die Tätigkeit als Gutachter gilt die (dispositive) Anrechnungsregelung nicht.

[72] Vgl. AnwK-RVG/Thiel/Eder, § 34 Rn 123 mit Hinweis auf den erforderlichen unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang sowie darauf, dass die nachfolgende Tätigkeit denselben Gegenstand betreffen muss.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge