Rz. 38
Die Beratungsgebühr ist angefallen, wenn der Anwalt den Auftrag angenommen und die erforderlichen Informationen erhalten hat.
Wenn nichts anderes vereinbart ist, erfolgt eine Anrechnung der vereinbarten/üblichen/gekappten Beratungsgebühr in voller Höhe auf eine Gebühr für eine sonstige Tätigkeit, die mit der Beratung zeitlich und sachlich zusammenhängt, § 34 Abs. 2 RVG.[72] Für die Tätigkeit als Gutachter gilt die (dispositive) Anrechnungsregelung nicht.
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