Rz. 17

Soweit neben der Wahlanwaltsvergütung auch Ansprüche gegen die Staatskasse in Betracht kommen, wird nach § 60 Abs. 1 S. 2 RVG ebenfalls auf das Datum der unbedingten Auftragserteilung abgestellt. Damit soll jetzt klargestellt werden, dass für Wahl- und Pflichtanwaltsvergütung immer dasselbe Recht anzuwenden ist, und zwar das frühere.

 

Beispiel 6: Wahlverteidiger wird Pflichtverteidiger

Der Anwalt war im Dezember 2020 als Wahlverteidiger beauftragt worden und ist im Januar 2021 zum Pflichtverteidiger bestellt worden.

Nach einer bislang zum Teil vertretenen Auffassung wäre nach der alten Fassung des § 60 RVG die Wahlanwaltsvergütung nach altem Recht zu berechnen gewesen, die Pflichtverteidigervergütung dagegen nach neuem Recht. Jetzt gilt für beide Vergütungsansprüche altes Recht.

 

Rz. 18

 

Beispiel 7: Wahlanwaltsauftrag und nachträgliche Prozesskostenhilfe

Dem Anwalt war im Dezember 2020 der Auftrag erteilt worden, den Beklagten in einem gegen ihn gerichteten Rechtsstreit zu vertreten. Im Januar 2021 beantragte der Beklagte dann die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Anwalts, was auch gewährt wurde.

Die Wahlanwaltsgebühren richten sich noch nach den alten Gebührenbeträgen, da der Auftrag vor dem 1.1.2021 erteilt worden ist. Daran hat sich durch die Neufassung nichts geändert. Nach einem Teil der Rspr. sollte sich jedoch nach der alten Fassung des § 60 RVG der Vergütungsanspruch gegen die der Landeskasse bereits nach den neuen Gebührenbeträgen richten, weil insoweit auf die Beiordnung abzustellen sei. Jetzt ist klargestellt, dass sich auch hier beide Vergütungen nach altem Recht richten.

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