Rz. 18

Soweit neben der Wahlanwaltsvergütung auch Ansprüche gegen die Staatskasse in Betracht kommen, wird nach Abs. 1 S. 2 ebenfalls auf das Datum der unbedingten Auftragserteilung abgestellt. Damit soll jetzt klargestellt werden, dass für Wahl- und Pflichtanwaltsvergütung immer dasselbe Recht anzuwenden ist, und zwar das frühere. Nach der bisherigen Vorschrift wurde insoweit zum Teil differenziert.

 

Beispiel: Der Anwalt war im Dezember 2020 als Wahlverteidiger beauftragt worden und ist im Januar 2021 zum Pflichtverteidiger bestellt worden.

Nach einer bislang zum Teil vertretenen Auffassung wäre nach der alten Fassung des § 60 die Wahlanwaltsvergütung nach altem Recht zu berechnen gewesen, die Pflichtverteidigervergütung dagegen nach neuem Recht.

 

Beispiel: Dem Anwalt war im Dezember 2020 der Auftrag erteilt worden, den Beklagten in einem gegen ihn gerichteten Rechtsstreit zu vertreten. Im Januar 2021 beantragte der Beklagte dann die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Anwalts, was auch gewährt wurde.

Die Wahlanwaltsgebühren richten sich noch nach den alten Gebührenbeträgen, da der Auftrag vor dem 1.1.2021 erteilt worden ist. Daran hat sich durch die Neufassung nichts geändert. Nach einem Teil der Rechtsprechung sollte sich jedoch nach der alten Fassung des § 60 der Vergütungsanspruch gegen die der Landeskasse bereits nach den neuen Gebührenbeträgen richten, weil insoweit auf die Beiordnung abzustellen sei.

 

Rz. 19

Diese nach altem Recht mögliche Zweispurigkeit wird durch die neue Regelung des Abs. 1 S. 2 aufgehoben. Die neue Vorschrift des Abs. 1 S. 2 stellt klar, dass auch für die Pflichtvergütung altes Recht gilt, wenn der unbedingte Auftrag vor dem 1.1.2021 erteilt worden ist. Damit wird unterschiedliches Recht für den Wahlanwalt und den beigeordneten Anwalt vermieden.

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