Rz. 115

Siehe Rdn 54 ff.

Muster 40.3: Satzung einer gemeinnützigen Stiftung

 

Muster 40.3: Satzung einer gemeinnützigen Stiftung

Satzung der Stiftung _____,

gemeinnützige Stiftung für _____, mit Sitz in _____

Präambel

_____

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform, Geschäftsjahr

(1) Die Stiftung führt den Namen:

Stiftung _____

(2) Die Stiftung hat ihren Sitz in _____

(3) Die Stiftung ist eine auf unbestimmte Zeit errichtete rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts, die nach dem Stiftungsgesetz für _____ errichtet worden ist.

(4) Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.

§ 2 Stiftungszweck

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der AO.

(2) Zwecke der Stiftung sind die Förderung der Wissenschaft und Forschung (§ 52 Abs. 2 Nr. 1 AO) bezogen auf _____ – national wie international. (oder etwa: Jugendhilfe, Sachverhalt 1)

(3) Zweck der Stiftung ist insbesondere auch die Beschaffung von Mitteln für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke nach Abs. 2 durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 58 Nr. 1 AO).

(4) Die Stiftungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch

a) die Unterstützung und Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen, die dem Zweck der Stiftung dienen,
b) die Vergabe von Forschungsaufträgen und Stipendien, die dem Zweck der Stiftung dienen,
c) _____

(5) Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Leistungen der Stiftung besteht nicht.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Stifter und ihre Erben erhalten keine über die in § 58 Nr. 6 AO genannten Beträge hinausgehenden Zuwendungen. Näheres regelt § 6 dieser Stiftungssatzung.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Die sog. ⅓-Regelung des § 58 Nr. 6 AO findet auf die Stifter und deren nächste Angehörige Anwendung.

(5) Die Stiftung muss nicht alle Zwecke gleichzeitig und in gleichem Maße verfolgen. Der Vorstand entscheidet darüber, welche Zwecke jeweils vorrangig verfolgt werden.

(6) Die Stiftung wird ihre gemeinnützigen Zwecke auch unmittelbar selbst verwirklichen. Sie kann hierzu eigene Projekte durchführen, Einrichtungen und Zweckbetriebe unterhalten.

(7) Die Stiftung darf ferner gemäß § 58 Nr. 2 AO ihre Mittel teilweise, d.h. bis zu 50 v.H. auch anderen steuerbegünstigten Körperschaften oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts zur Verwendung zu steuerbegünstigten Zwecken zuwenden.

(8) Die Stiftung kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben in- und ausländischer Hilfspersonen im Sinne des § 57 Abs. 1 S. 2 AO bedienen, soweit sie die Aufgaben nicht selbst wahrnimmt. Die rechtlichen und tatsächlichen Beziehungen zu solchen Hilfspersonen wird die Stiftung jeweils so ausgestalten, dass das Wirken der Hilfspersonen wie eigenes Wirken der Stiftung anzusehen ist.

(9) Soweit die Stiftung ihre Zwecke im Ausland verwirklicht, wird sie entsprechend den jeweiligen steuerlichen Anforderungen die satzungsmäßige Mittelverwendung durch eine entsprechende Aufzeichnung der für die betreffenden Projekte getätigten Ausgaben führen und ggf. erforderliche Unterlagen für die Finanzverwaltung vorlegen.

§ 4 Stiftungsvermögen und "flüssige" Mittel

(1) Die Stiftung wird mit einem Barvermögen von _____ EUR ausgestattet. Im Interesse des langfristigen Bestandes der Stiftung ist das Stiftungsvermögen durch geeignete Maßnahmen in seinem Wert zu erhalten. Es ist von den übrigen Vermögensmassen der Stiftung stets so getrennt zu halten, dass es als selbstständiges Vermögen erkennbar ist und ausgewiesen werden kann.

(2) Außerdem haben die Stifter die Stiftung mit handschriftlichem Testament vom _____ bedacht.

(3) Dem Vermögen wachsen Zuwendungen der Stifter oder Dritter zu, sofern diese Zuwendungen (Zustiftungen) ausdrücklich dazu bestimmt sind.

(4) Flüssige Mittel (Kassenbestand, Bankguthaben) sind, soweit sie nicht den steuerrechtlichen Anforderungen an die Steuerbefreiung der Stiftung nach §§ 52 ff. AO entsprechend zur Erfüllung des Stiftungszwecks zeitnah unmittelbar zu verwenden sind, wiederum Ertrag bringend anzulegen. Das Stiftungsvermögen darf _____ (Hinweise zu Anlagegrundsätzen).

(5) Vermögensumschichtungen sind nach den Regeln ordentlicher Wirtschaftsführung zulässig, wenn sie der dauernden und nachhaltigen Verwirklichung des Stiftungszwecks oder der Steigerung der Stiftungsleistung dienlich sind.

§ 5 Zuwendungen und Darlehen

(1) Zuwendungen können ausdrücklich für die Erhöhung des Stiftungsvermögens bestimmt sein (Zustiftungen) oder zur unmittelbaren Verwendung für die Zwecke der Stiftung. Darlehen dürfen nur zur unmittelbaren Verwendung für Zwecke der Stiftung angenommen werden.

(2) Bei der Entgegennahme von Darlehen ist die Vollstreckung wegen eines Darlehensrückgewährun...

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