Rz. 13

Betrifft der Übergang nur einen Betriebsteil, so gehen nur solche Arbeitsverhältnisse über, die diesem Betriebsteil zuzuordnen sind, nicht aber die übrigen Arbeitsverhältnisse, die zu den entweder stillgelegten oder beim bisherigen Arbeitgeber verbliebenen Betriebsteilen gehören (BAG v. 13.11.1986 – 2 AZR 771/85). Hierbei ist in erster Linie auf die Eingliederung des Arbeitnehmers in einen bestimmten Betriebsteil abzustellen (BAG v. 24.8.2006 – 8 AZR 556/05). Zur Beurteilung sind objektive Kriterien heranzuziehen, da die Folgen des § 613a BGB zwingend sind (BAG v. 20.7.1982 – 3 AZR 261/80; v. 22.7.2004 – 8 AZR 394/03; ErfK/Preis, § 613a BGB Rn 72). Nicht ausreichend ist es, dass der Arbeitnehmer Tätigkeiten für den übergehenden Betriebsteil erledigt, ohne diesem anzugehören (BAG v. 21.1.1999 – 8 AZR 298/98; BAG v. 24.8.2006 – 8 AZR 556/05). Ist ein Arbeitnehmer für mehrere Bereiche tätig, so kommt es darauf an, in welchen Teilbereich der Schwerpunkt des Arbeitsverhältnisses liegt (BAG v. 25.6.1985 – 3 AZR 254/83; BAG v. 22.7.2004 – 8 AZR 394/03). Trägt ein Arbeitnehmer vor, dass er überwiegend für einen bestimmten Betriebsteil tätig war, genügt dies nicht den Anforderungen einer eindeutigen Zuordnung, da gerade einer solchen Aussage zu entnehmen ist, dass er auch für andere Bereiche tätig war (BAG v. 13.7.2006 – 8 AZR 331/05). Hingegen kann sich ein Erwerber, der die Filialen eines bestimmten Gebiets, für die ein Arbeitnehmer verantwortlich war, nicht darauf berufen, dass er nicht alle Filialen in denen dieser tätig war, erworben habe. Insoweit ist der Erwerb der Mehrzahl der Filialen ausreichend (LAG Hamm v. 7.1.1999 – 4 Sa 2350/97).

 

Rz. 14

Problematisch sind allerdings die Fälle, in denen ein Arbeitnehmer für verschiedene Betriebsteile tätig geworden ist, ohne dass sich ein Schwerpunkt ermitteln lässt. Hier ist in erster Linie der Wille der Vertragspartner zu beachten. Zu fragen ist also, ob eine vertraglich vereinbarte Zuordnung vorliegt (BAG v. 20.7.1982 – 3 AZR 261/80; BAG v. 25.6.1985 – 3 AZR 254/83; LAG Düsseldorf v. 14.5.2004 – 9 (14) Sa 1691/03). Es kommt im Ergebnis laut BAG primär auf den Willen der Arbeitsvertragsparteien – sei es ausdrücklich oder konkludent – an (BAG v. 17.10.2013 – 8 AZR 763/12 und BAG v. 21.2.2013 – 8 AZR 877/11). Fehlt es an einer vertraglichen Zuordnung, so muss dem Betriebsinhaber ein Zuordnungsrecht eingeräumt werden. Dies hat nun auch das BAG entschieden und stellt bei mangelndem vertraglichen Willen auf das arbeitgeberseitige Direktionsrecht ab (BAG v. 17.10.2013 – 8 AZR 763/12). Der betroffene Arbeitnehmer hat ohnehin ein Widerspruchsrecht, sodass ihm daraus keine Nachteile entstehen; er muss die Zuordnung nicht hinnehmen (LAG Düsseldorf v. 14.5.2004 – 9 (14) Sa 1691/03). Dies gilt auch für diejenigen Arbeitnehmer, die abteilungs- oder betriebsübergreifend tätig gewesen sind. Weiter kann ein Bedürfnis bestehen, den Übergang eines Betriebes oder Betriebsteiles dadurch zu komplettieren, dass wegen Veränderung der Produktpalette einzelne Arbeitnehmer aus dem "Restbereich" mitgehen.

 

Rz. 15

Für Arbeitnehmer eines stillgelegten Betriebsteils bedarf es einer Zuordnungsentscheidung zum Gesamtbetrieb, sie gehören ihm nicht ohne Weiteres an (BAG v. 25.9.2003 – 8 AZR 446/02; BAG v. 28.10.2004 – 8 AZR 391/03; ErfK/Preis, § 613a BGB Rn 71).

 

Rz. 16

In manchen Fällen kann zweifelhaft sein, ob Arbeitnehmer, die in der Verwaltung tätig sind, mit dem Übergang eines anderen Betriebsteils auch übergegangen sind. Zunächst ist darauf abzustellen, ob es sich bei der Verwaltung um einen eigenständigen Betriebsteil handelt. Ist dies der Fall, so geht dieser nach den allgemeinen Grundsätzen über (BAG v. 24.8.2006 – 8 AZR 556/05; LAG Düsseldorf v. 14.12.2000 – 2 Sa 1333/00). Andernfalls ist nach dem LAG Köln danach zu differenzieren, ob ihre Tätigkeit "überwiegend oder ausschließlich den übergehenden Betriebsteilen zugutekam" (LAG Köln v. 2.3.2001 – 11 Sa 1386/00).

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